Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Verzollung der Frachtwaren. 
2] 
fakturen höher belegt, als die von Hamburg und teilweise auch 
von Schlesien eingeführten Kolonial- und Materialwaren. 
Eine Pferdelast war 1712 auf 8 Ztr. festgesetzt; im 16 Jahrh. 
waren es 5—6 Ztr., 1632 war nichts darüber bestimmt, aber in 
der neumärkischen Rolle von 1660 waren auch schon 8 Ztr. gesetzt. 
Doch hatte, wie 1721 — gewiß in Ausführung einer längst oder 
immer üblichen Observanz — bestimmt wurde, ein Fuhrmann, der 
mit nicht voller Frachtladung zurückkehrte, nicht für die ganze Pferde— 
zahl je 4 oder 5 Gr. zu zollen, sondern nur für so viele, als die 
Ladung schwer war, für die übrigen nur den gewöhnlichen Pferde⸗ 
zoll von 8Pf. Ein Wagen mit 4 Pferden voller Ladung 3. B. 
hatte 16 Gr. zu entrichten, wenn er aber nur mit 16 Ztr. zurück⸗ 
kam, nur für diese, d. i. 2 Pferdelasten, à 4 Gr. S8 Gr., dazu 
228 Pf. — 11/, Gr., zusammen OYf/, Gr. Übrigens war schon 
1632 der Zoll für ein mit wenig oder keiner Ladung umkehrendes 
Pferd auf die Hälfte, 4 Pf. festgesetzt. 
Für die Mehrzahl der Waren ist 1712 der Einzelsatz neben 
dem Frachtsatz angegeben unter der Bezeichnung „aus einer Kurstadt 
in die andere“; 1721 dagegen sind für alle Waren Einzelsätze be⸗ 
stimmt. Es war jetzt auch vorgeschrieben, daß bei Frachtgütern 
zwischen Zentnergut und anderen Waren richtig zu unterscheiden 
sei, daher sollten Frachtbriefe, bei Wolle, Tabak, Wachs die Wage— 
zettel vorgezeigt werden. Auch wurde nun bemerkt, daß neben 
den Frachtsätzen der Neue Zoll von den entsprechenden Waren 
erhoben werden müsse. 
Der Großhandel zu Lande erfreute sich also nach wie vor 
einer Pauschalverzollung, die sich auf die Gewichtsangaben der 
Frachtzettel und die Zahl der Spannpferde stützte, weil eine Einzel— 
revision der in den hochbepackten Planwagen sorgfältig verstauten 
Waren undurchführbar erschien. Der Großhandel zu Wasser da— 
gegen blieb der Visitation der Schiffsladungen in den Zollstätten 
und der Einzelverzollung unterworfen und war nur dadurch be— 
günstigt, daß nicht nach Gewicht, sondern nach der Größe der 
Warenbehältnisse verzollt wurde. Danach waren die Zollrollen für 
den schlesischHamburger Durchgangsverkehr für die ganze Strecke
	        
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