Verarbeitung fremder Wolle verboten. 381
mit ausgesührt werde. Ja als die Stettiner über den verlorenen Woll—
handel klagten und wünschten, daß ihnen wenigstens durch Erleichterung
der Zölle der Handel mit polnischer Wolle ermöglicht werde, da wurde
bestimmt, die Ausfuhr der polnischen Wolle solle zum Schaden der
volnischen Fabriken möglichst facilitiert und sie nicht höher als durch—
gehendes Gut belegt werden.)
In Ostpreußen blieb jedem Kaufmann freigestellt, fremde Wolle
kommen zu lassen und sie entweder im Lande zu verkaufen oder aus⸗
zuführen, nur mußte er bei der Einfuhr einen Schein vom Zoll, bei
der Ausfuhr von der Akzise nehmen und solchen vorweisen.?) J
9. Manufakturen in Ostpreußzen.
Von einer Manufakturpolitik wie im mittleren Staatsgebiete
konnte hier noch keine Rede sein. Das Land hatte allein in der
Seifensiederei ein Gewerbe, für das Schutzmaßregeln angebracht waren,
das aber an sich wenig bedeutend war, und die Verbindung mit den
mittleren Provinzen und deren Manufakturen war noch so wenig her—
gestellt, daß das Verbot fremder Wollstoffe zum inneren Gebrauch
1719/20 nicht durchgesetzt werden konnte. Nicht einmal eine Tarif—
begünstigung inländischer Waren ist hier eingetreten, weder im Lizen
noch in den Akzisetarifen von 1712 und 1720. Desgleichen waren
hier fürsorgende Einschränkungen des Handels mit rohen Materialien
weniger nötig als anderwärts, denn vor allem Flachs, Hanf, Häute,
Felle wurden im Lande mehr gewonnen als darin verarbeitet werden
lonnten, und noch mehr wurde von Osten eingeführt. Starke Roh—
erzeugung und sehr wenig Verarbeitung war ja von je die wirtschaft⸗
liche Signatur dieses Landes wie seiner Nachbargebiete.
Zunächst wurde nur die Wolle ähnlichen Beschränkungen wie
n den inneren Landen unterworfen. Denn auch hier klagten die
handwerker, sie werde zuviel aufgekauft und ausgeführt und ihnen
dadurch verteuert; Königsberger Meister mußten schon nach Danzig
ind Elbing reisen und da aus der zweiten Hand Wolle kaufen.s)
c) Resolution vom 12. Oktober 1723. Der Lizent für polnische Wolle wurde
unterm 12. August 1724 von 9 auf 4 Schill. ermäßigt. (Rohe Wolle 15).
) Gedr. Edikt, Berlin 13. Juni 1723 (Gen.-Dir. Ostpreußen 154, 2).
) Berichte von Juni und Juli 1719 (Kbg. 20 8).