Wollgesetzgebung und Ledermanufakturen in Ostpreußen. 383
Am ersten gelangte in Ostpreußen die Bearbeitung des Leders
zu einiger Bedeutnng. Es gab 1722,23 große Lohgerbereien in
Königsberg und Rastenburg, es entstanden auch, durch Geldvorschüsse
und Privilegien gefördert, Fabriken zur Verarbeitung von feinerem Leder
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dem Hausieredikt vom 10. April 17283 sollten aufgekaufte Häute und
Felle lediglich an inländische Gerber zur Verarbeitung gegeben werden,
sonst blieb der Landkauf und auch die Ausfuhr im Großhandel frei.
Doch wurde schon am 13. Juni die Ausfuhr roher Häute und Felle
verboten auf Klagen der Loh- und Weißgerber, daß sie durch Mangel
der Notdurft fast ruiniert würden. Allerdings kann dies Verbot nicht
allgemein gedacht gewesen sein, denn unmittelbar danach wurde zu—
zunsten der Rastenburger Lohgerberei nur für einen gewissen Umkreis
verboten, auszuführen oder auswärts gerben zu lassen,) und dem
Memeler Unternehmer wurde nur versichert,) die Häute und Felle
hollten nicht ausgeführt werden, falls er sie wie ein Fremder bezahle.
Nur die Ausfuhr der im Lande gewonnenen Borke war zugunsten
der inländischen Gerbereien ganz verboten.
Ein Ausfuhrverbot wurde sonst nur (Juli 1730) für Elendshäute,
vohe und zubereitete, erlassen, weil sie für die Collets der Kavallerie—
cegimenter gebraucht wurden, deren Lieferung das Königsberger Weiß—
gerber⸗ und Colletmachergewerk übernommen hatte. Gesuche der Kauf—
leute um freien Handel wurden wiederholt abgeschlagen,e) und dieser
ast unter der folgenden Regierung ihnen aus dem Grunde wieder
erlaubt,) weil sie sonst die in Polen und Kurland eingekauften über
Libau und andere fremde Häfen verschifften. Den Weißgerbern da—⸗
degen wurde noch die Freiheit gelassen, auch von fremden Kaufleuten
einzuhandeln, was ja sonst nicht erlaubt war.
Aber in Ostpreußen trat das Bestreben, den inländischen Roh—
broduzenten den inneren Absatz zu sichern, neben den Anspruch der
xn anderen Prodinzen, den Juden den Verlag christlicher Wollarbeiter, da sich
dabei viele des Wollhandels zur Ungebühr angemaßt hätten; ohne Erlaubnisschein
von der Kammer sollte kein Jude gesponnene oder ungesponnene Wolle zum Wieder—
berlauf oder Verlag erhandeln.
) Kgl. Resolution vom 22. Juni 1728 (Gen.-Dir. Ostpreußen 44, 8, 2).
) Kgl. Privileg für diesen vom 29. Januar 1729 (Ebda. Nr. 8).
)16. Juni 1781, 4. April 1785, 4. Mai 1786 (Königsb. Kaufmannsch. EI D.
) Berl., 26. November 1740 (Ebda).