Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Wollgesetzgebung und Ledermanufakturen in Ostpreußen. 383 
Am ersten gelangte in Ostpreußen die Bearbeitung des Leders 
zu einiger Bedeutnng. Es gab 1722,23 große Lohgerbereien in 
Königsberg und Rastenburg, es entstanden auch, durch Geldvorschüsse 
und Privilegien gefördert, Fabriken zur Verarbeitung von feinerem Leder 
—V—— 
dem Hausieredikt vom 10. April 17283 sollten aufgekaufte Häute und 
Felle lediglich an inländische Gerber zur Verarbeitung gegeben werden, 
sonst blieb der Landkauf und auch die Ausfuhr im Großhandel frei. 
Doch wurde schon am 13. Juni die Ausfuhr roher Häute und Felle 
verboten auf Klagen der Loh- und Weißgerber, daß sie durch Mangel 
der Notdurft fast ruiniert würden. Allerdings kann dies Verbot nicht 
allgemein gedacht gewesen sein, denn unmittelbar danach wurde zu— 
zunsten der Rastenburger Lohgerberei nur für einen gewissen Umkreis 
verboten, auszuführen oder auswärts gerben zu lassen,) und dem 
Memeler Unternehmer wurde nur versichert,) die Häute und Felle 
hollten nicht ausgeführt werden, falls er sie wie ein Fremder bezahle. 
Nur die Ausfuhr der im Lande gewonnenen Borke war zugunsten 
der inländischen Gerbereien ganz verboten. 
Ein Ausfuhrverbot wurde sonst nur (Juli 1730) für Elendshäute, 
vohe und zubereitete, erlassen, weil sie für die Collets der Kavallerie— 
cegimenter gebraucht wurden, deren Lieferung das Königsberger Weiß— 
gerber⸗ und Colletmachergewerk übernommen hatte. Gesuche der Kauf— 
leute um freien Handel wurden wiederholt abgeschlagen,e) und dieser 
ast unter der folgenden Regierung ihnen aus dem Grunde wieder 
erlaubt,) weil sie sonst die in Polen und Kurland eingekauften über 
Libau und andere fremde Häfen verschifften. Den Weißgerbern da—⸗ 
degen wurde noch die Freiheit gelassen, auch von fremden Kaufleuten 
einzuhandeln, was ja sonst nicht erlaubt war. 
Aber in Ostpreußen trat das Bestreben, den inländischen Roh— 
broduzenten den inneren Absatz zu sichern, neben den Anspruch der 
xn anderen Prodinzen, den Juden den Verlag christlicher Wollarbeiter, da sich 
dabei viele des Wollhandels zur Ungebühr angemaßt hätten; ohne Erlaubnisschein 
von der Kammer sollte kein Jude gesponnene oder ungesponnene Wolle zum Wieder— 
berlauf oder Verlag erhandeln. 
) Kgl. Resolution vom 22. Juni 1728 (Gen.-Dir. Ostpreußen 44, 8, 2). 
) Kgl. Privileg für diesen vom 29. Januar 1729 (Ebda. Nr. 8). 
)16. Juni 1781, 4. April 1785, 4. Mai 1786 (Königsb. Kaufmannsch. EI D. 
) Berl., 26. November 1740 (Ebda).
	        
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