Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Manufakturen auf hinreichende Versorgung. So wurde nach dem 
Vorschlage des Fürsten Leopold den Seifensiedern und Lichtziehern nur 
noch inländischen Talg zu verarbeiten gestattet, auch fremder Hanf und 
rohes Leder nur noch für den auswärtigen Handel zugelassen. Auf 
besondere Vorstellung hin wurde für 1723 noch gestattet, zu dem 
Tauwerk für die großen überseeischen Schiffe den besseren ostländischen 
Hanf zu verarbeiten.) Der Rastenburger Lohgerberei wurde (18. Sep⸗ 
tember 1723) erlaubt, bis 500 Häute aus dem Auslande zu erhandeln 
und zu verarbeiten, um ihr dadurch fürs erste den Ruf zu sichern, daß 
gutes Leder darin sei; dem Memeler Fabrikanten wurde die Einfuhr 
nur gestattet, wenn er dartun könne, daß im Lande nicht genug zu 
erhalten sei. 
Wegen der fremden gargemachten Leder und Juchten wurde schon 
Ende 1722 bestimmt, daß solche auf den Speichermarkt gewicsen, also 
vom inneren Konsum ausgeschlossen sein sollten, und daß davon an 
Lederarbeiter nur bei nachgewiesenem Mangel mit Erlaubnisschein der 
Akzise abgegeben werden solle. In der Resolution vom 22. Juni 1723 
aber heißt es nur, auf die zur inländischen Konsumtion eingehenden 
Leder solle ein Impost von 16—2004, gelegt werden, sobald die 
Gerbereien im Lande imstande seien, genug Garleder zu liefern. Aber 
noch in demselben Jahre ist der Gebrauch des fremden Leders wieder 
verboten worden.) Die preußische Kammer fragte zwar an, ob er 
nicht in den Landstädten noch zugelassen werden solle, bis die in 
ländischen Fabriken den nötigen Vorrat an guten und tüchtigen Ledern 
um wohlfeilen Preis zu liefern vermöchten, fie wurde jedoch abschlägig 
beschieden und angewiesen, nach wie vor Ledertauereien anzulegen— 
Unternehmer dazu aufzusuchen und dadurch den Mangel zu beheben. 
Das Verbot von ausländischem präpariertem Leder zur Kon— 
sumtion im Lande konnte doch nicht aufrecht erhalten werden, da einige 
Gattungen gar nicht, andere nicht in der Güte wie fremde fabriziert 
wurden, die Fabrikanten aber trotz den geringen Imposten, die sie 
zahlten, hohe Preise nahmen. Das Verbot bestand noch Anfang 1729. 
es war aber bis Mitte 1730 durch hohe Atzisesätze, natürlich nur auf 
den inneren Verbrauch, ersetzt: 60/, auf englische Kalb- und Sohlleder, 
Resolutionen vom 26. und 30. Dezember 1722, Patent vom 8. März 172 
PReskript vom 17. Dezember 1723 (Gen.-Dir. Ostpreußen 72. 1. 8).
	        
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