392
Dritter Teil.
1/ Rtl. die Elle verakzist werden. Nur auf dem Speichermarkt sollte
der Handel mit fremden Wollwaren zum ausländischen Debit gegen
Erlegung der gewöhnlichen Handlungsakzise frei bleiben, und sollten
die Kaufleute zu diesem Zweck dort Packkammern anlegen. Auch sonst
wurden die 2 Rtl, wenn die Tuche an Ausländer verschnitten wurden
und ihr Ausgang außer Landes nachgewiesen wurde, den Kaufleuten
bis auf die übliche Handlungsakzise vergütet. Da viele neumärksche
und pommersche Tuche, Boye, Rasche und Wollzeuge über Danzig
nach Königsberg gebracht zu werden pflegten, so mußte angeordnet
werden, daß sie mit dem geordneten Fabrikstempel und den deutlichen
Stadtnamen zu bezeichnen und durch Akziseattest zu legitimieren seien.
um nicht wie fremde wollene Waren mit dem hohen Impost belegt
zu werden.)
Aber die Königsberger Kaufleute und die Kammer erhoben viel—
fältige und dringende Einwände gegen die befohlene Separierung des
fremden und des inländischen Handels mit Manufakturwaren und die
Verweisung des ersteren auf den Speichermarkt. Es wurde vorgestellt,
daß die Handlung mit Manufakturwaren erst seit etwa 20 Jahren
in Königsberg in Aufnahme gekommen sei, sich aber in dieser Zeit zu
einem der wichtigsten Handelszweige entwickelt habe. Vordem waren
die litauischen und russischen Kaufleute, wenn sie in Königsberg ihre
Waren für bar Geld verkauft hatten, nach Danzig gefahren, um
Manufakturen zu kaufen, jetzt aber konnten sie diese in genügendem
Vorrat zu Königsberg finden, ja viele kamen bei gutem Wege eigens
dahin, selbst von Riga kamen die litauischen Kaufleute mit dem dort
durch Verkauf erhaltenen Bargeld. Dieser Handel war nun schon so
mit dem übrigen verflochten, daß er nur mit größtem Schaden separiert
werden konnte. Die Getreidespeicher waren für die Lagerung von
wollenen Waren nur schwer zu aptieren, die Trennung des fremden
Handels vom inländischen Debit würde doppelte Arbeit und doppeltes
Personal erfordern.
Es wurde nun nach dem Vorschlage der Kammer den Kaufleuten
erlaubt, ) die fremden wollenen Waren zum auswärtigen Debit oder zum
1) Refkripte an die Kammern vom 23. März und 6. April 1723 Gen.⸗
Dir. Ostpreußen 154, 3 u. 4. Ersteres auch gedruckt bei Quickm. 1826).
2) Reskript vom 22. April 1723 (Konz. Grumbkow. Gen.⸗Dir. Ostpreußen
154, 3). Doch klagen die Bürger-Kaufleute 12. Januar 1725 wieder, daß sie