Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
1/ Rtl. die Elle verakzist werden. Nur auf dem Speichermarkt sollte 
der Handel mit fremden Wollwaren zum ausländischen Debit gegen 
Erlegung der gewöhnlichen Handlungsakzise frei bleiben, und sollten 
die Kaufleute zu diesem Zweck dort Packkammern anlegen. Auch sonst 
wurden die 2 Rtl, wenn die Tuche an Ausländer verschnitten wurden 
und ihr Ausgang außer Landes nachgewiesen wurde, den Kaufleuten 
bis auf die übliche Handlungsakzise vergütet. Da viele neumärksche 
und pommersche Tuche, Boye, Rasche und Wollzeuge über Danzig 
nach Königsberg gebracht zu werden pflegten, so mußte angeordnet 
werden, daß sie mit dem geordneten Fabrikstempel und den deutlichen 
Stadtnamen zu bezeichnen und durch Akziseattest zu legitimieren seien. 
um nicht wie fremde wollene Waren mit dem hohen Impost belegt 
zu werden.) 
Aber die Königsberger Kaufleute und die Kammer erhoben viel— 
fältige und dringende Einwände gegen die befohlene Separierung des 
fremden und des inländischen Handels mit Manufakturwaren und die 
Verweisung des ersteren auf den Speichermarkt. Es wurde vorgestellt, 
daß die Handlung mit Manufakturwaren erst seit etwa 20 Jahren 
in Königsberg in Aufnahme gekommen sei, sich aber in dieser Zeit zu 
einem der wichtigsten Handelszweige entwickelt habe. Vordem waren 
die litauischen und russischen Kaufleute, wenn sie in Königsberg ihre 
Waren für bar Geld verkauft hatten, nach Danzig gefahren, um 
Manufakturen zu kaufen, jetzt aber konnten sie diese in genügendem 
Vorrat zu Königsberg finden, ja viele kamen bei gutem Wege eigens 
dahin, selbst von Riga kamen die litauischen Kaufleute mit dem dort 
durch Verkauf erhaltenen Bargeld. Dieser Handel war nun schon so 
mit dem übrigen verflochten, daß er nur mit größtem Schaden separiert 
werden konnte. Die Getreidespeicher waren für die Lagerung von 
wollenen Waren nur schwer zu aptieren, die Trennung des fremden 
Handels vom inländischen Debit würde doppelte Arbeit und doppeltes 
Personal erfordern. 
Es wurde nun nach dem Vorschlage der Kammer den Kaufleuten 
erlaubt, ) die fremden wollenen Waren zum auswärtigen Debit oder zum 
1) Refkripte an die Kammern vom 23. März und 6. April 1723 Gen.⸗ 
Dir. Ostpreußen 154, 3 u. 4. Ersteres auch gedruckt bei Quickm. 1826). 
2) Reskript vom 22. April 1723 (Konz. Grumbkow. Gen.⸗Dir. Ostpreußen 
154, 3). Doch klagen die Bürger-Kaufleute 12. Januar 1725 wieder, daß sie
	        
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