Maßnahmen gegen die fremden Manufsakturwaren. 393
Ausschnitt an Fremde gegen den im neuen Tarif festzusetzenden Impost
in ihren ordinären Butiken und Kramlöden zu halten und feil zu bieten,
falls sie sich ihrem Erbieten nach eidlich verpflichteten, nichts davon
an irgend einen von preußischen Vasallen, Bedienten oder Untertanen
wissentlich zu verkaufen. Diese Erlaubnis konnte erteilt werden, da
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daß im vorhergehenden Jahre 6694 Stück märkischer, pommerscher u. dgl.
Tuche nach Königsberg bezogen worden waren, da auch mit leichten
Zeugen, Hüten und gewebten Strümpfen aus Königlichen Landen viel
dahin gehandelt wurde, und da die Kaufleute versprachen, den inner—
lichen Debit mit äußerstem Bemühen immer mehr in Stand zu setzen.
Indessen traute man der Bereitwilligkeit der Königsberger in
Berlin nicht alles zu, und so wurde der schon im Resfkript vom 18. Ok—
tober 1722 geäußerte Plan in etwas anderer Form wieder auf—
genommen,) indem den Stettiner, Frankfurter und Berliner Kaufleuten
erlaubt werden sollte, mit ihren wollenen und andern in Königlichen
danden fabrizierten Waren, die sie bisher seewärts ausgeführt hatten,
einen Stapel in Königsberg anzurichten und solche dort an Fremde
und Einländer nach ihrem Gefallen, außer den Jahrmärkten aber nur
stückweise, zu verkaufen. Die Königsberger Kaufleute erklärten sich
natürlich aufs entschiedenste gegen diese Verletzung ihres Stapelrechts
und wollten von der ihnen wiederum zugebilligten Handelsfreiheit in
Stettin usw. nichts wissen; die Kammer pflichtete ihnen völlig bei. In
Berlin bestand man zunächst auf dem Plan,? da die ausschließliche
Vermittlung der Königsberger Kaufleute ein Hemmnis für den Absatz
war. Für den Preis, den sie den märkischen Tuchhändlern für ihre
Wollwaren bisher geboten, hätte der Tuchhändler Felsch dort kein
Stück Tuch, außer was der Bankerottierer van Hole ihm abgenommen
und schuldig geblieben, absetzen können; da jenen aber nicht zugemutet
die fremden Tuche und wollenen Waren nicht in ihren Häusern zum ausländischen
dandel, sondern nebst den fremden Negotianten unter den Pallisaden halten
müßten, daß sie so ein Vorrecht vor den Fremden verloren hätten, und daß sich
der Manusakturwarenhandel desio stärker nach Danzig gezogen habe. (Gen.-Dir.
Osthreußen 28, 11)).
) Reskript vom 11. Juni 1723 (Ebda. 154, 5; Stettin Verdebitierung 5).
Näheres im V. Teil.
2) Restript vom 26. Augusi 1723.