Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Maßnahmen gegen die fremden Manufsakturwaren. 393 
Ausschnitt an Fremde gegen den im neuen Tarif festzusetzenden Impost 
in ihren ordinären Butiken und Kramlöden zu halten und feil zu bieten, 
falls sie sich ihrem Erbieten nach eidlich verpflichteten, nichts davon 
an irgend einen von preußischen Vasallen, Bedienten oder Untertanen 
wissentlich zu verkaufen. Diese Erlaubnis konnte erteilt werden, da 
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daß im vorhergehenden Jahre 6694 Stück märkischer, pommerscher u. dgl. 
Tuche nach Königsberg bezogen worden waren, da auch mit leichten 
Zeugen, Hüten und gewebten Strümpfen aus Königlichen Landen viel 
dahin gehandelt wurde, und da die Kaufleute versprachen, den inner— 
lichen Debit mit äußerstem Bemühen immer mehr in Stand zu setzen. 
Indessen traute man der Bereitwilligkeit der Königsberger in 
Berlin nicht alles zu, und so wurde der schon im Resfkript vom 18. Ok— 
tober 1722 geäußerte Plan in etwas anderer Form wieder auf— 
genommen,) indem den Stettiner, Frankfurter und Berliner Kaufleuten 
erlaubt werden sollte, mit ihren wollenen und andern in Königlichen 
danden fabrizierten Waren, die sie bisher seewärts ausgeführt hatten, 
einen Stapel in Königsberg anzurichten und solche dort an Fremde 
und Einländer nach ihrem Gefallen, außer den Jahrmärkten aber nur 
stückweise, zu verkaufen. Die Königsberger Kaufleute erklärten sich 
natürlich aufs entschiedenste gegen diese Verletzung ihres Stapelrechts 
und wollten von der ihnen wiederum zugebilligten Handelsfreiheit in 
Stettin usw. nichts wissen; die Kammer pflichtete ihnen völlig bei. In 
Berlin bestand man zunächst auf dem Plan,? da die ausschließliche 
Vermittlung der Königsberger Kaufleute ein Hemmnis für den Absatz 
war. Für den Preis, den sie den märkischen Tuchhändlern für ihre 
Wollwaren bisher geboten, hätte der Tuchhändler Felsch dort kein 
Stück Tuch, außer was der Bankerottierer van Hole ihm abgenommen 
und schuldig geblieben, absetzen können; da jenen aber nicht zugemutet 
die fremden Tuche und wollenen Waren nicht in ihren Häusern zum ausländischen 
dandel, sondern nebst den fremden Negotianten unter den Pallisaden halten 
müßten, daß sie so ein Vorrecht vor den Fremden verloren hätten, und daß sich 
der Manusakturwarenhandel desio stärker nach Danzig gezogen habe. (Gen.-Dir. 
Osthreußen 28, 11)). 
) Reskript vom 11. Juni 1723 (Ebda. 154, 5; Stettin Verdebitierung 5). 
Näheres im V. Teil. 
2) Restript vom 26. Augusi 1723.
	        
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