Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritler Teil. 
werden könne, mit Schaden zu verkaufen, und die Transportkosten und 
das Risiko zu groß seien, so würde wohl keiner mehr ein Stück Tuch 
dahin senden, wofern ihm nicht die Freiheit, solches an Fremde oder 
Finheimische zu debitieren, gelassen werde. 
Aber das zunächst so bestimmt aufgestellte Projekt wurde fallen 
gelassen, als die Kaufleute und die sie aufs entschiedenste unterstützende 
Kammer nachwiesen, daß die Manufakturen in den inneren Provinzen 
sich meht imstande gezeigt hatten, auch nur mäßigen Bestellungen 
von Königsberg gerecht zu werden. Ein Kaufmann konnte 100 Stück 
Kamelott und Etamine aus dem Lagerhause auf Wunsch nicht erhalten, 
ein anderer hatte auf seine Bestellungen von Berlin, Halle und Treptow 
Absagen erhalten. Die preußische Kammer meinte, das Verbot der 
ausländischen wollenen Waren dürfe, solange als die inländischen 
Manufakturen die Notdurft nicht liefern könnten, nicht so strikte zu 
nehmen sein, wenn darunter nicht das Königliche Interesse und das 
Commercium einigen Anstoß leiden sollten. Die französischen Manu— 
fakturen in Berlin und Halle und die Strumpffabriken in Treptow 
wurden nun angewiesen, sich mit den Vorräten besser bereit zu halten, 
die Königsberger aber blieben mit dem Eingriff in ihr Niederlagsrecht 
wiederum verschont.) Als aber bei der Lizentrevision im folgenden 
Jahre sich herausstellte, daß von Danzig stromwärts noch immer mehr 
fremde als inländische wollene Waren einkamen,?) kam der König wieder 
darauf zurück, daß den inländischen Fabrikanten zu jeder Zeit frei⸗ 
gelassen werden müsse, ihre wollenen Waren an Einheimische und 
Fremde en gros zu verkaufen.) Auch später wiederholte der König 
diese Absicht. Es wurde auch nachgehends, da die Kaufleute den in⸗ 
ländischen Wollmanufakturen andauernd zuwider waren, einigen Färbern, 
die mit den Polen besonders guten Verkehr hatten, die Konzession 
erteilt, inländische Rasche und Zeuge ungefärbt zu kaufen und gefärbt 
im ganzen zu verkaufen, an wen sie wollten, wodurch nach Angabe 
der Kaufleute (September 1732) die Packkammerhändler diesen Handel 
) S. Aktenstück vom 13. Dezember 1723. 
) Nämlich: 1723 1724 bis 23. Nov. 
ausländische für Rtl. 188848 96 146 
Aus Kgl. Provlnzen „116546 77927 
) Kgl. Resolution vom 24. Dezember 1724. S. S. 390.
	        
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