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Dritter Teil.
sondern die Kammer nur angewiesen, die Einfuhr dieser bisher dort
nicht gebräuchlichen Zeuge auch künftig zu verhindern.))
Der Gebrauch von Zitz und Kattun ist von 1. August 1739 an
für Mark, Ravensberg und Minden wirklich verboten und auch der ganz
von fremdem Gebiet umschlossenen Stadt Soest keine Ausnahme gestattet
worden, trotz Befürwortung des Generaldirektoriums. Auch eine Frist⸗
verlängerung und das Auftragen der vor dem Verbot angeschafften
Stoffe wurde abgeschlagen. Auf Kleve, Geldern und Mörs wurde
das Verbot, vermutlich wegen der Nachbarschaft mit Holland nicht
ausgedehnt, sondern die Einwohner nur ermahnt, sich inländischer,
besonders kurmärkischer Zeuge zu bedienen.?)
Die Kaufleute der beiden Weserprovinzen klagten jahrelang über
die Verbote der fremden Wollwaren, aber sie wurden immer wieder
ermahnt, die Magdeburger Tuchmärkte mit ihren Leinenwaren zu besuchen
und mittlere und grobe Tuche, Futterstoffe, Zeuge, Strümpfe, Mützen
und dergleichen einzuhandeln; feine Tuche könnten sie aus den klevischen
Städten entnehmen und gegen gewöhnliche Atzise einführen. Auch die
brandenburgischen und magdeburgischen Manufakturiers wurden Jahre
hindurch angemahnt, die Magdeburger Messen fleißig zu beschicken, vor
allem mit Sergen, Boyen, Kirseyen u. dgl, wonach im Westen Nachfrage
sei. Aber dieser Austausch kam nicht recht in Fluß. Die einen klagten,
daß sie nicht die rechten gangbaren Sorten vorfänden und daß sie die
inländischen Waren nicht auf Kredit kaufen könnten, wie sie es sonst
gewohnt seien; auf der anderen Seite geben z. B. die Burger Woll⸗
arbeiter an, sie hätten keine Bielefelder auf den Messen vorgefunden
und nichts los werden können. Da hingegen in Minden-Ravensberg
viele fremde, besonders sächsische grobe Tuche eingeführt wurden, so
ging man auch hier dazu über, nicht nur deren Gebrauch, sondern
sogar die Einfuhr zu verbieten. Sie ist aber bald wieder freigegeben
worden, und es sind nur fremde wollene Waren mit 4, sächsische mit
120/, Akzise belegt worden, während die inländischen auf L0/ blieben.“)
) Reskript vom 19. Oltober 1723 (Cone. v. Katsch. Gen.Dir. M.e«R. 9, 1)
2) Verordnungen vom 26. August und 11. November 1738 (Gen.-Dir. Kleve
77, 1).
8) Reskripte vom 26. Februar und 24. Dezember 1725. Bitte der Viele⸗
selder um Minderung wurde 9. März 1726 abgeschlagen. Die Herforder Tuch⸗ und
Zeugmacher baten 12. Mai 1724, daß die häufig eingebrachten Lippeschen und