Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
sondern die Kammer nur angewiesen, die Einfuhr dieser bisher dort 
nicht gebräuchlichen Zeuge auch künftig zu verhindern.)) 
Der Gebrauch von Zitz und Kattun ist von 1. August 1739 an 
für Mark, Ravensberg und Minden wirklich verboten und auch der ganz 
von fremdem Gebiet umschlossenen Stadt Soest keine Ausnahme gestattet 
worden, trotz Befürwortung des Generaldirektoriums. Auch eine Frist⸗ 
verlängerung und das Auftragen der vor dem Verbot angeschafften 
Stoffe wurde abgeschlagen. Auf Kleve, Geldern und Mörs wurde 
das Verbot, vermutlich wegen der Nachbarschaft mit Holland nicht 
ausgedehnt, sondern die Einwohner nur ermahnt, sich inländischer, 
besonders kurmärkischer Zeuge zu bedienen.?) 
Die Kaufleute der beiden Weserprovinzen klagten jahrelang über 
die Verbote der fremden Wollwaren, aber sie wurden immer wieder 
ermahnt, die Magdeburger Tuchmärkte mit ihren Leinenwaren zu besuchen 
und mittlere und grobe Tuche, Futterstoffe, Zeuge, Strümpfe, Mützen 
und dergleichen einzuhandeln; feine Tuche könnten sie aus den klevischen 
Städten entnehmen und gegen gewöhnliche Atzise einführen. Auch die 
brandenburgischen und magdeburgischen Manufakturiers wurden Jahre 
hindurch angemahnt, die Magdeburger Messen fleißig zu beschicken, vor 
allem mit Sergen, Boyen, Kirseyen u. dgl, wonach im Westen Nachfrage 
sei. Aber dieser Austausch kam nicht recht in Fluß. Die einen klagten, 
daß sie nicht die rechten gangbaren Sorten vorfänden und daß sie die 
inländischen Waren nicht auf Kredit kaufen könnten, wie sie es sonst 
gewohnt seien; auf der anderen Seite geben z. B. die Burger Woll⸗ 
arbeiter an, sie hätten keine Bielefelder auf den Messen vorgefunden 
und nichts los werden können. Da hingegen in Minden-Ravensberg 
viele fremde, besonders sächsische grobe Tuche eingeführt wurden, so 
ging man auch hier dazu über, nicht nur deren Gebrauch, sondern 
sogar die Einfuhr zu verbieten. Sie ist aber bald wieder freigegeben 
worden, und es sind nur fremde wollene Waren mit 4, sächsische mit 
120/, Akzise belegt worden, während die inländischen auf L0/ blieben.“) 
) Reskript vom 19. Oltober 1723 (Cone. v. Katsch. Gen.Dir. M.e«R. 9, 1) 
2) Verordnungen vom 26. August und 11. November 1738 (Gen.-Dir. Kleve 
77, 1). 
8) Reskripte vom 26. Februar und 24. Dezember 1725. Bitte der Viele⸗ 
selder um Minderung wurde 9. März 1726 abgeschlagen. Die Herforder Tuch⸗ und 
Zeugmacher baten 12. Mai 1724, daß die häufig eingebrachten Lippeschen und
	        
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