Privilegierungen.
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Einkünste zu besorgen sei, und ob nicht die benachbarten Staaten daher
ombrago zu nehmen Ursache haben dürften; auch wollte man zuvor
wissen, wieviel fremdes Garn im Lande verarbeitet werde.1)
11. Privilegierte Manufakturen.
Bei den bisher besprochenen Bekleidungs-Manufakturen, die den
hauptsächlichen Gegenstand der staatlichen Fürsorgepolitik bildeten,
spielt das Monopol fast nur insoweit eine Rolle, als es sich gegen
auswärtige Konkurrenz richtet. Die Maßnahmen zielten im wesentlichen
ab auf Fernhalten der fremden Erzeugnisse durch hohe Imposten oder
Verbote und Zurückhalten der Rohstoffe für den alleinigen Gebrauch der
inländischen Verarbeitung. Dagegen wird innere Monopolisierung, der
Schutz gegen inländische Konkurrenz, wie sie unter der vorigen Regierung
noch öfters angewendet wurde,“ in dieser Periode verschmäht.
Immer wieder kamen die Unternehmer neuer Fabrikanlagen mit
der Forderung, ihnen auf eine Reihe von Jahren ein privilegium
privativum, das Verbot von Konkurrenzunternehmungen für einen ge—
wissen Bezirk, zu verleihen, aber sie wurden regelmäßig damit ab⸗—
gewiesen. Es widersprach den Zielen einer Regierung, die auf Viel—
heit der Manufakturen hinarbeitete. So ging es den ersten Leinwand⸗
fabrilen in Magdeburg, wie dem ersten Ledermanufakturen in Ostpreußen.
handelte es sich doch hierbei um Waren, die immer Absatz finden konnten,
sobald sie gut gearbeitet waren; e) das begehrte Monopol hätte nur
den Erfolg gehabt, auch schlechter Ware den Absatz zu sichern und
hätte somit den Zweck der Gründung mehr gehindert als gefördert.
Als der Fürber in Gilgenburg gegen eine neue Färberei in Soldau
Linspruch erhob, wurde er abgewiesen mit der Belehrung, er werde
) Reskripte vom 18. Juni und 19. August 1723 (Conc. von Creutz. Gen.—
Dr. M.R. ge, 5). Die neue Akzise gestattete eine genaue Statistik, wonach 1722
us den 4 Mindenschen Städten für 51 7003/,, aus den 10 Ravensbergschen für
9014 Ril. Rohgarn außer Landes versandt worden waren.
) Vgl. Band J, S. 732, 739 ff. Klagen über die Monopole und eine Auf⸗
zihlung solcher für das Magdeburgische von 1710, die allerdings sehr verschieden⸗
aiges zusammenwirft, in 4. B. Beh.-Org. J, 1282126.
) Privileg für die Lohgerberei in Rastenburg vom 22. Junt 1723 und die
bederabrit in Memel 20. Januar 1729.