Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
seine Färberei besser in Aufnehmen bringen und mehr Vorteil haben, 
wenn er die Tuchmacher mit Wolle verlege und so zu Verfertigung 
von mehr und guten Tüchern veranlasse, diese färbe und selbst stück— 
weise außer Land debitiere.)) Also tätiges Handinhandarbeiten, nicht 
zünftlerische Absperrung! 
Anders stand es mit solchen Manufakturen, die nicht ausgesprochene 
Massenartikel lieferten: zu deren Gunsten sah man sich zuweilen noch 
genötigt die innere Konkurrenz einzuschränken, doch war man auch 
darin jetzt sehr vorsichtig. Von Textilmanufakturen hat nur eine ein 
völliges Monopol erlangt: die von dem Schutzjuden David Hirsch 
— der schon in Berlin eine bedeutende Tuch- und Zeugmanufaktur 
hatte — seit 1730 zu Potsdam angelegte Samt-, Plüsch- und Velvet— 
fabrik. Er erhielt für die gesamten preußischen Lande östlich der 
Weser ein Betriebsmonopol auf 12 Jahre,?) daß also in dieser Zeit 
sonst niemand Samt und Plüsch herstellen durfte. Die Berliner 
Kaufmannschaft erhob zwar Einspruch dagegen, doch wurde durch 
Untersuchung festgestellt, daß niemand dadurch beeinträchtigt werde, da 
solche Stoffe noch nicht hergestellt wurden. Der Unternehmer hat diefe 
Form der Begünstigung gewählt, verzichtete dagegen auf Vorschüsse 
für Einrichtung und Betrieb und auf Akzisebegünstigung. Allerdings 
waren ihm die Baulichkeiten geschenkt, die Arbeiter auf Königliche 
Kosten aus der Schweiz, Holland und Frankreich besorgt worden; 
er erhielt auch einige Schutzprivilegien für andere jüdische Familien 
und Befreiung vom Leibzoll. Die Fabrik gedieh und lieferte gute 
Ware. Als in Dänemark im September 1736 die Einfuhr von 
fremdem Samt, Rasche und Chalons verboten wurde, gab das An— 
laß, auch für die preußischen Lande die Einfuhr von fremdem Samt 
zu untersagen.) Damit hat die Potsdamer Fabrik ein völliges 
Monovpol erlangt. 
Sonst findet sich nur, daß eine Seidenbandmanufaktur des 
Matthias Gollen u. Sohn in Wesel 1702 ein privilegium privativum 
i) Kgl. Resolution vom 16. Dezember 1729 (Gen.-Dir. Ostpreußen 49). 
2) 4. Februar 1781 für die Samt-, 10. September 1733 für die neuangelegte 
Plüschfabrik (Gen.⸗«Dir. Kurmark 156 b, Potsdam Nr. 1). 
5) Kgl. Resolution v. 10. Juli 1737 (Stettin K. A., Verbotene Waren 19) 
Vgl. A. B. Seidenindustrie J. S. 27—81. 36. 87 f. 89f., III. S. 96. 107, 101.
	        
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