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Dritter Teil.
seine Färberei besser in Aufnehmen bringen und mehr Vorteil haben,
wenn er die Tuchmacher mit Wolle verlege und so zu Verfertigung
von mehr und guten Tüchern veranlasse, diese färbe und selbst stück—
weise außer Land debitiere.)) Also tätiges Handinhandarbeiten, nicht
zünftlerische Absperrung!
Anders stand es mit solchen Manufakturen, die nicht ausgesprochene
Massenartikel lieferten: zu deren Gunsten sah man sich zuweilen noch
genötigt die innere Konkurrenz einzuschränken, doch war man auch
darin jetzt sehr vorsichtig. Von Textilmanufakturen hat nur eine ein
völliges Monopol erlangt: die von dem Schutzjuden David Hirsch
— der schon in Berlin eine bedeutende Tuch- und Zeugmanufaktur
hatte — seit 1730 zu Potsdam angelegte Samt-, Plüsch- und Velvet—
fabrik. Er erhielt für die gesamten preußischen Lande östlich der
Weser ein Betriebsmonopol auf 12 Jahre,?) daß also in dieser Zeit
sonst niemand Samt und Plüsch herstellen durfte. Die Berliner
Kaufmannschaft erhob zwar Einspruch dagegen, doch wurde durch
Untersuchung festgestellt, daß niemand dadurch beeinträchtigt werde, da
solche Stoffe noch nicht hergestellt wurden. Der Unternehmer hat diefe
Form der Begünstigung gewählt, verzichtete dagegen auf Vorschüsse
für Einrichtung und Betrieb und auf Akzisebegünstigung. Allerdings
waren ihm die Baulichkeiten geschenkt, die Arbeiter auf Königliche
Kosten aus der Schweiz, Holland und Frankreich besorgt worden;
er erhielt auch einige Schutzprivilegien für andere jüdische Familien
und Befreiung vom Leibzoll. Die Fabrik gedieh und lieferte gute
Ware. Als in Dänemark im September 1736 die Einfuhr von
fremdem Samt, Rasche und Chalons verboten wurde, gab das An—
laß, auch für die preußischen Lande die Einfuhr von fremdem Samt
zu untersagen.) Damit hat die Potsdamer Fabrik ein völliges
Monovpol erlangt.
Sonst findet sich nur, daß eine Seidenbandmanufaktur des
Matthias Gollen u. Sohn in Wesel 1702 ein privilegium privativum
i) Kgl. Resolution vom 16. Dezember 1729 (Gen.-Dir. Ostpreußen 49).
2) 4. Februar 1781 für die Samt-, 10. September 1733 für die neuangelegte
Plüschfabrik (Gen.⸗«Dir. Kurmark 156 b, Potsdam Nr. 1).
5) Kgl. Resolution v. 10. Juli 1737 (Stettin K. A., Verbotene Waren 19)
Vgl. A. B. Seidenindustrie J. S. 27—81. 36. 87 f. 89f., III. S. 96. 107, 101.