Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Spiegelmanufaktur. 
429 
des Finanzdirektoriums und der Kammer von der Pacht nichts nach— 
geben, ließ sich dann aber in einer mündlichen Besprechung überreden, 
die Pension auf 2600 Thr. herabzusetzen, wozu ihm de Moor jähr— 
lich ein Paar gute Spiegel präsentieren solle.) Das Werk ging 
auch danach noch lange schwach, stand öfters ganz still, die besseren 
Arbeitsleute verzogen sich wegen zu geringen Verdienstes. Trotzdem 
schlug der König mehrere Vorstellungen der kurmärkischen Kammer 
und des Generaldirektoriums, den hohen Holzpreis zu ermäßigen, 
ab (1728). 
Die Konsumtionsakzise war weiter zu entrichten, dagegen sollte 
das Werk der Zoll- und Akzisefreiheit für ausgehende Spiegel und 
einkommende Materialien auch ferner genießen. Als jedoch zum 
erstennal Spiegel nach Königsberg gesandt wurden, ward hier Lizent 
und Akzise gefordert, mit dem Vorgeben, daß die Freiheit nur für 
Ausfuhr außer Landes zu verstehen sei. Dann wurde das auf die 
Hälfte des Satzes für ausländische Spiegel ermäßigt (1732), und 
schließiich (258. April 1733) wollte der König allgemein die Zoll- und 
Akzisefreiheit auch zu Königsberg zugestehen, wenn ihm zwei neu 
gegossene Spiegel von ungewöhnlicher Größe zu 1500 Tlhr., d. h. unter 
Selbstkostenpreis, gelassen würden. Das geschah endlich, und nun 
wurde die Impostfreiheit für die ganze Monarchie zugestanden.) Bald 
danach wurde zwar versucht, die Akzise von den innerhalb Landes 
debitierten Spiegeln zu erheben, da auch für die Potsdamer Glas— 
waren 6 Pf. vom Taler erhoben würden; doch wurde diese Forderung 
bald wieder zurückgezogen. 
Fremde Spiegel waren seit 2. Juni 1710 mit 6 Gr. vom Taler 
impostiert, nur die Sachsen durften nach der Konvention gegen 2 Gr. 
vom Taler verkaufen; nachher sind über 9 rhein. Zoll hohe Spiegel 
verboten worden. Doch beschwerte sich de Moor 13. August 1731, 
daß in Stettin und Frankfurt auf Jahrmärkten und Messen fremde 
Spiegel ungescheut verfauft würden. 
Der Kgl. Kupferhammer zu Neustadt-Eberswalde und der 
Messing hammer zu Heegermühle waren beide mit staatlichen Monovpol—⸗ 
) Resktript des Gen.⸗Fin.⸗Dir. 11. Dezember 1721 (Creutz, Krautt). 
) Restript an alle Kammern, 7. Januar 1734. 
) Restript an die kurmärkische Kammer, 31. März und 28. April 1734.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.