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Erster Teil.
ein mittlerer Tonnen- und Zentnersatz — 1, bzw. 1,3 Gr. —
für nicht verzeichnete zollbare Waren angegeben. Daß der Wertzoll
mit den Einzelsätzen nicht im Einklang stand, beweist der Vergleich
mit der neumärkischen Rolle, denn diese hatte bei viel höheren
Spezialsätzen einen Wertsatz von nur 2 Pf. vom Taler, und der
wurde schon allgemein als zu hoch beklagt. Ein Zentner Butter
machte bei 2 Pf. vom Taler 18/ Gr. Zoll, in der Kurmark war
er aber nicht entsprechend mit 32/3, sondern nur mit 1 Gr. an—⸗
geschlagen.
Der neumärkische Zoll 1724 und der pommersche 1727 sind
im Unterschied vom kurmärkischen wirklich auf einen bestimmten
Fuß, 2 Pf. vom Taler oder 2/0/0, eingerichtet.
Eine Bevorzugung der inländischen Produkte fand in allen
brandenburgischen Zollrollen bis auf die neumärkische von 1724
nur in sehr bescheidenem Maße statt.) In allen Vandzsollrollen,
schon im 16. Jahrh., zahlte der Einländer von Vieh nur den halben
Zoll wie der Fremde; 1721 wurden als Fremde, die doppelt zu
zahlen hatten, alle außer der Kurmark Wohnenden, also auch die
Neumärker, bestimmt. Auch bei Tuchen und beim Bier ist eine
Begünstigung des inländischen Erzeugnisses althergebracht, wobei
allerdings der Qualitätsunterschied erheblich mitspricht. Ebenso beim
Käse 1712 und 1721, und beim Glas seit 1694. Inländischer
Tabak hat erst seit 1712, Wolle seit 1713 Vorzugssätze. Fremdes
Salz unterlag seit 1682 einem hohen Impost. Sonst ist nur noch
das Harzer u. a. ausländische Eisen 1721 auf den doppelten Satz
vom inländischen (4 Pf. vom Zentner) gebracht. Bei der Asche
ist nur im Wasserzoll von 1632 die inländische mit dem halben
Satze bedacht (die Tonne 1 Gr.).
So ist also von merkantilistischem Einschlag in diesen Zoll—⸗
rollen wenig zu spüren. Aber auch sonstige Differenzierung hin—
sichtlich der Beschaffenheit und des Wertes der Waren ist nur
unvollkommen eingetreten. So wird von dem Zoll für Messing
(1 Gr. vom Zentner) 1694 der ausgearbeitete Messing zwar durch
einen höheren Zollsatz (11405 Gr.) abgehoben, 1712 und 1713 aber
1J Siehe darüber Beilage.