Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Metallfabrikation. 
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Pommern, Magdeburg, Halberstadt, Mansfeld) und auf alle kupfernen 
Waren ausgedehnt.i) Es sollten Fremde in den Messen und Jahr—⸗ 
närkten zwar mit ihren kupfernen und messingenen Waren ausstehen, 
iher keine Landeseingesessenen dergleichen kaufen dürfen bei 200 Rtl. 
Ztrafe und Konfiskation. 
Wie bei allen solchen Monopolen gab es auf der einen Seite 
ziele Klagen über gelegentlichen Mangel in der Versorgung, und war 
mderseits der Schmuggel ziemlich häufig. Nach dem Patent vom 
16. Februar 1736 erst wurden alle kupfernen und messingenen Waren 
gestempelt, und das Einbringen fremder viel genauer verfolgt und 
geahndet. Es wurde nun als sehr drückend empfunden, daß nicht nur 
die gröberen Waren, sondern alle Kleinigkeiten, wie Schnallen, Pinnen 
u. dal. ausschließlich aus der einen Quelle bezogen werden mußten.?) 
Im Unterschied von den genannten Werken besaßen die verschiedenen 
käniglichen Eisenwerke, sowie die Blechhämmer zu Heegermühle kein 
Monopol; ein Einfuhrverbot gegen fremde Waren war zuletzt 12. Mai 
1703 erlassen worden, man begnügte sich dann aber mit Hochimpostierung 
dr fremden Eisenwaren und Bleche. 
In den Landen westlich der Elbe war die Verwertung der Boden⸗ 
chüze an Metallen und Mineralien anders als in der Kurmark in 
xivaten Hünden. Der brandenburgische Staat hat hier überall sein 
dberregal durch Erhebung des Zehnten geltend gemacht und nur bei 
den Halleschen Salinen die Ausbeutung selbst zum Teil an sich ge— 
ommen. Dies gelang ihm nachher auch mit dem Wettiner Stein⸗ 
bohlenbergwerk. Der Kurfürst hatte nach dem Sturze von Danckelmann 
ind Knyphausen 1699 deren Anteile an der magdeburgisch-altmärkischen 
hergwerks- Gewerkschaft — es waren 2928) von 400 Kuren — kon⸗ 
isziert. Es ist dann nachher eine Teilung vorgenommen worden. 
derart, daß das Wettiner Kohlenbergwerk dem Staate verblieb, das 
Rothenburger Kupfer⸗, Erz⸗ und Schieferbergwerk aber den privaten 
) Schon in dem die verbotenen Waren aufzählenden Edikt vom 24. Juni 
d0 (Myl. IV, I, 1h sind auch kupferne neben den immer schon verbotenen— 
nesingenen Waren aujgeführt. 
) Pommersche Kammer 3. Januar 1737 (Stettin, Manufaktursachen Spec. 
—X 
9) Nach späterer Angabe sogar 312.
	        
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