Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Staatliche Salzwerke. 435 
zrivaten inländischen Salzwerke — die pfännerschaftlichen drei Viertteile 
ser Halleschen Soole, Groß⸗-⸗Salze, Staßfurt, Sohlen, Sülldorf, Aschers— 
ehen und Kolberg — hatten unter dieser lediglich auf Vermehrung 
des fiskalischen Absatzes ausgehenden Politik zu leiden; es ist wohl 
das einzige Beispiel aus der derzeitigen preußischen Wirtschaftspolitik. 
zaß inländische Unternehmungen ohne Fürsorge blieben, ja benachteiligt 
wurden. Der Staat war ein allzu übermächtiger Konkurrent, nicht 
so sehr durch die ihm zustehende Zollfreiheit — denn diese machte 
sich nicht in der werbenden Kraft geringerer Verkaufspreise, sondern 
nur in erhöhtem Kassengewinn geltend —, sondern vornehmlich durch 
das starke Mittel des Regalzwangs. 
Im Jahre 1718 war es mit Schönebeck so weit, daß entschiedene 
Maßregeln zur Ausdehnung des inländischen Absatzes für das König— 
iche Salz ergriffen wurden. Im Fürstentum Halberstadt wurde nun 
doch, und zwar endgültig, das staatliche Monopol eingeführt, ungeachtet 
des Widerspruchs und der Klagen der Stände, die das Schönebecker 
Salz, das sie nun nehmen mußten, als unsauber, unkräftig und über— 
haupt unbrauchbar bezeichneten. Sie erreichten jedoch nur, daß für 
die ersten beiden Jahre, um die Einfuhr zu erleichtern, der Scheffel 
üür 11 statt 12 Gr. geliefert wurde.) Nach 2 Jahren wurde auch 
die Grafschaft Wernigerode dem gleichen Zwang unterworfen,? während 
das Herzogtum Magdeburg zunächst noch den verbrieften freien Bezug 
von Salz behielt. Von einem Privileg des Adels ist in den dem 
Regal neu unterworfenen Gebieten keine Rede; es war niemand aus— 
Rnommen, und selbst der Graf zu Stolberg-Wernigerode war gehalten, 
ein Salz aus einer der Koöniglichen Kokturen abholen zu lassen. 
Auch sonst wurde sogar von Behörden geklagt, das Monopolsalz 
sei schlechter als anderes und würde ohne Zwang von niemandem ge— 
iommen werden; dazu kam sein hoher Preis. Die Kontrolle wurde 
daher 1718 in Brandenburg verschärft: es mußten für alle Ortschaften 
— ausgenommen die geschlossenen Städte, wo das Einschleppen 
remder Salze gut zu verhindern war — Verzeichnisse angelegt werden. 
Kgl. Patente vom 14. und 28. April 1718, Bericht der halberstädter 
kammer vom 2. August 1720 (Magdeburg 492, XIV, 19). 
) Editt vom 18. Mai 1720 (Myyl. IV, II, Anhang Nr. 2). F
	        
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