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Dritter Teil.
nötigt, zwei Wagen mit Flachs, die nach Stargard in Pommern be—
stimmt waren, drei Tage feil zu halten, wodurch er den Lieferungs⸗
termin versäumte und großen Schaden hatte, ja ihm wurden auch
einige Tonnen Bier, die er durchfahren wollte, zerschlagen.) Der
Steuerrat Eger zu Liebstadt ließ darauf zwei von Jahrmärkten zurück—
kehrende Elbinger Krämer in Holland zu einem dreitägigen Stapel-
zwang anhalten. Sein eigenmächtiges Vorgehen wurde ihm zwar
scharf verwiesen, aber auch Elbing jedes Recht zum Stapelzwang ent⸗
schieden bestritten.) Die Stadt ließ jedoch davon nicht ab und be—
harrte trotz wiederholter Abmahnungen auf ihrem Rechte. Preußischer⸗
seits nahm man dennoch Abstand von Maßregeln wider Elbings
Handel und Nahrung, einmal um in Polen kein Aufsehen zu machen,
dann aber, weil das ostpreußische Oberland diese Stadt brauchte, und
weil es gegen das Interesse des Pillauer Zolls war, den Handel von
Elbing nach Danzig zu treiben. Man zog es daher vor, für den
Schaden in Höhe von 646 fl., der zwei Kaufleuten durch das Stapel⸗
recht zugefügt war, die dem Magistrat aus dem Territorium zu—
stehenden Gefälle einzubehalten (1734/35). Dennoch kam 1788 wieder
der besonders ungerechtfertigte Fall vor, daß eine bestellte und bezahlte
Lieferung für Königsberg in Elbing zum Feilbieten angehalten wurde.
So hielt man sich beiderseits bei unerquicklichen und nutzlosen Ver—
kehrsstörungen.
Die drakonische Strenge, mit der das Salzmonopol in Ostpreußen
im Anfang 1723 eingeführt wurde, erklärt sich daraus, daß der König
schwer gereizt war durch die schlechte Befolgung der bisher gegen den
Gebrauch von fremdem Salz erlassenen Bestimmungen. Der Unterschleif
mit Salz ist immer sehr bedeutend gewesen, und verschärfte Anord⸗
nungen wurden nötig. Ein Edikt von 1720 hatte nur für die dem
Regal unterworfenen Provinzen Brandenburg, Pommern und Halber—
stadt die heimliche Einfuhr von fremdem Salz verboten, da die Unter—
tanen sich billig mit dem einheimischen Salz von Magdeburg versehen
1) Das letztere wird auch von der preußischen Regierung damit erklärt, daß
schon seit 1666 zwischen dem östlichen und dem westlichen Preußen die Bierelnfuhr
gegenseitig verboten war.
) Preußische Regierung an Magistrat von Elbing 12. Mal 1731 und 8. März
1732 (Danzig, Abt. 29, Nr. 179).