Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Allgemeines Verbot von Boysalz. 455 
müßten; wer aber von der Ritterschaft sich anderen Salzes bedienen 
wolle, müsse es in den Zöllen richtig anzeigen und vom Scheffel 
ß Thlr. Impost (von der Tonne also 80 Rtl.) erlegen.) 
Bis 1723 aber ist dem König die Geduld ob all des Zuwider— 
handelns ausgegangen, er ging nun in jeder Hinsicht weit über das 
bisher beobachtete und auch das berechtigte Maß hinaus. Es wurde 
den Vasallen ebenso wie den Untertanen in den genannten Provinzen 
verboten, anderes Salz als aus den Königlichen Faktoreien zu kaufen 
oder zu gebrauchen, und es wurde alles Zuwiderhandeln mit Leib- und 
Lebensstrafe und nach Befinden mit dem Galgen bedroht.?) Auch dies 
ging nur gegen den inneren Konsum, bald aber wurde der ganze 
Salzhandel mitbetroffen, nachdem man überall, auch in den kleinen 
Hhandelsstädten, Boysalz entdeckt hatte. Es wurde nun für alle König— 
lichen Lande verboten, Bohsalz auch nur ein- oder durchzuführen, ge— 
schweige es zu gebrauchen oder zu verhandeln; wer es aber befordere, 
daß Boysalz durchgehe, solle ohne Rücksicht des Standes mit dem 
Galgen gestraft werden.) 
Vergebens waren schon vorher gegen die Absicht des Verbotes 
Vorstellungen erhoben worden, so aus Preußen:) die Polen ließen 
sich von Boysalz nicht abbringen, die Landstädte aber könnten ohne 
den Boysalzhandel an Polen nicht bestehen. Es wurde nur ungern 
den Königsberger Kaufleuten erlaubt, den vorhandenen Vorrat von 
2000 Last Boysalz nach Polen zu verkaufen.s) Darüber hinauszugehen 
vurde auch auf eine Vorstellung der Generalstaaten hin bestimmt ab— 
gelehnte) Auch die Litauer wollten sich die Sperrung des Boysalzes 
nicht gefallen lassen; zwei Magnaten, der Großschatzmeister Poniatowski 
und der Kastellan von Wilna, Prinz Czartoryski, machten dem preußi⸗— 
schen Gesandten in Dresden harte Vorstellungen und drohten mit 
i) Edikt vom 16. Oktober 1720 (Myl. IV, II, Anhang Nr. 3; Quickm. S. 1072). 
) Geschärftes Edikt vom 12. Mätz 1723 (Myi. Nr. 6, Quickm. 1072 f.). 
— Reskripte an die Kammern, 9. Juli 1723 (Ausf. ggz. Creutz, Katsch, 
Stettin, Vorp. Lizenis. 42; Kbg. 20f.) Die preußische Kammer erließ 10. August 
die enisprechende Verordnung, 20. Dezember ein gedrucktes Patent. Für Branden— 
burg und Pommern erging das Editt unterm 26. Juli. 
Vreußische Kammer 22. April 1728 (Hoftkammer, Salzs. 6, Nr. 27). 
) Reskript vom 20. September 1723 (Kbg. 20f.). 
9) Kgl. Schreiben vom 2. Oktober 1723. (Conc. Ilgen. R. 7 n. 6).
	        
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