Allgemeines Verbot von Boysalz. 455
müßten; wer aber von der Ritterschaft sich anderen Salzes bedienen
wolle, müsse es in den Zöllen richtig anzeigen und vom Scheffel
ß Thlr. Impost (von der Tonne also 80 Rtl.) erlegen.)
Bis 1723 aber ist dem König die Geduld ob all des Zuwider—
handelns ausgegangen, er ging nun in jeder Hinsicht weit über das
bisher beobachtete und auch das berechtigte Maß hinaus. Es wurde
den Vasallen ebenso wie den Untertanen in den genannten Provinzen
verboten, anderes Salz als aus den Königlichen Faktoreien zu kaufen
oder zu gebrauchen, und es wurde alles Zuwiderhandeln mit Leib- und
Lebensstrafe und nach Befinden mit dem Galgen bedroht.?) Auch dies
ging nur gegen den inneren Konsum, bald aber wurde der ganze
Salzhandel mitbetroffen, nachdem man überall, auch in den kleinen
Hhandelsstädten, Boysalz entdeckt hatte. Es wurde nun für alle König—
lichen Lande verboten, Bohsalz auch nur ein- oder durchzuführen, ge—
schweige es zu gebrauchen oder zu verhandeln; wer es aber befordere,
daß Boysalz durchgehe, solle ohne Rücksicht des Standes mit dem
Galgen gestraft werden.)
Vergebens waren schon vorher gegen die Absicht des Verbotes
Vorstellungen erhoben worden, so aus Preußen:) die Polen ließen
sich von Boysalz nicht abbringen, die Landstädte aber könnten ohne
den Boysalzhandel an Polen nicht bestehen. Es wurde nur ungern
den Königsberger Kaufleuten erlaubt, den vorhandenen Vorrat von
2000 Last Boysalz nach Polen zu verkaufen.s) Darüber hinauszugehen
vurde auch auf eine Vorstellung der Generalstaaten hin bestimmt ab—
gelehnte) Auch die Litauer wollten sich die Sperrung des Boysalzes
nicht gefallen lassen; zwei Magnaten, der Großschatzmeister Poniatowski
und der Kastellan von Wilna, Prinz Czartoryski, machten dem preußi⸗—
schen Gesandten in Dresden harte Vorstellungen und drohten mit
i) Edikt vom 16. Oktober 1720 (Myl. IV, II, Anhang Nr. 3; Quickm. S. 1072).
) Geschärftes Edikt vom 12. Mätz 1723 (Myi. Nr. 6, Quickm. 1072 f.).
— Reskripte an die Kammern, 9. Juli 1723 (Ausf. ggz. Creutz, Katsch,
Stettin, Vorp. Lizenis. 42; Kbg. 20f.) Die preußische Kammer erließ 10. August
die enisprechende Verordnung, 20. Dezember ein gedrucktes Patent. Für Branden—
burg und Pommern erging das Editt unterm 26. Juli.
Vreußische Kammer 22. April 1728 (Hoftkammer, Salzs. 6, Nr. 27).
) Reskript vom 20. September 1723 (Kbg. 20f.).
9) Kgl. Schreiben vom 2. Oktober 1723. (Conc. Ilgen. R. 7 n. 6).