Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

156 
Dritter Teil. 
Verbot des ganzen Kommerziums nach Königsberg; es wurde erwidert, 
die Polen hätten zuerst mit Verbot der Salzschiffung durch Elbing 
gegen die Pakten gehandelt.i) Da die Polen sich aber nun wirklich 
nach Danzig, Riga und anderen Plätzen wandten, wo sie ihr Boysalz 
hekommen konnten, so ließ sich der König, als er im nächsten Sommer 
in Preußen war, zu der Erlaubnis bewegen,?) daß für den polnischen 
Handel jährlich eine festbestimmte Menge, 4000 Last, ein⸗ und aus⸗ 
geführt werden konnte, dies sollte aber nur in ganzen Tonnen auf 
dem Speichermarkt, nicht eine Metze zur inneren Konsumtion geduldet 
werden. Auch wurde das bisher niedriger verzollte Seesalz, damit es 
dem magdeburgischen im auswärtigen Debit nicht überlegen sei, im 
Zoll diesem gleichgesetzt, ja schließlich noch etwas höher, auf 2214, pr. Gr. 
die Tonne, gegen 211/, pr. Gr. von der Halleschen Tonne. Von der 
Einfuhr ausgeschlossen wurde das Lüneburgische und dann auch das 
weiße, gesottene spanische Salz, das die Polen zur Butter gebrauchten, 
um sie zu nötigen, dafür das magdeburgische zu nehmen.?) 
Die Erlaubnis des Boysalzhandels galt ausdrücklich nur für die 
Königsberger Bürgerkaufleute, dagegen sollte für Lieger, die nicht den 
Eid der Treue geleistet, kein Boysalz eingelassen werden; die General⸗ 
staaten ließen gegen diese, ihre dort handelnden Kaufleute benachteiligende 
Unterscheidung Einspruch erheben. Nachträglich wurde den Memeler 
Kaufleuten für ihren polnischen Handel erlaubt, von den 4000 Königs⸗ 
berger Lasten ein entsprechendes abzunehmen; den Tilsitern wurde auch 
diese Anteilnahme trotz wiederholter Bitten abgeschlagen. Desgleichen 
wurde den Königsbergern nicht gestattet, statt der bestimmten Menge 
soviel fremdes Salz einführen zu dürfen, als sie zum auswärtigen 
Handel gebrauchten. Erst 1728 hat sich der König mit schwerer 
Mühe bewegen lassen, ihren und der Tilsiter Bitten nachzugeben.) 
Die Unterschleife infolge des Boysalzverbots waren groß und 
schwer auszurotten, so daß immer neue und schärfere Verordnungen 
aötig wurden, um es aufrecht zu erhalten. Es wurde allgemein be— 
3093. 
) An Geh. Rat v. Schwerin, 28. Sept. 1724 GR. 7 n. 6b). 
2) Restript, gez. in Unserm Hauptquartier bet Kalthoff, 3. Juli 1724 Absch 
Grumbkow. Haag, Staaton Genoral 7261). 
8) Reskript vom 2. Noveniber 1724 (Gen.-Dir. Ostpreußen Tit. 22, Ar. 15, h) 
Darüber Näheres in Teil VI, desgl. einiges für Pommern in Teil V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.