Weitere Durchführung des Salzmonopols. 457
stinmt, daß niemand anderes Salz als aus Königl. Faltoreien kaufen
und gebrauchen sollei); und in Ergänzung dazu, daß das zum Umpacken
der Heringe notwendige Boysalz die Königl. Salzfaktors kommen lassen
und an die Materialisten zu diesem Behufe verkaufen sollten.) Nachher
wurde auch befohlen, daß das graue oder schwarze Salz, das die
Seifensieder, Glashütten usw. gebrauchten, nirgends anders als aus
den Königl. Kokturen zu Halle oder Schönebeck genommen werde.?)
Besonders scharf wurde in Preußen vorgegangen, wo die Polen
häufig Boysalz bei der Durchfuhr losschlugen; wenn sie auch einen
tüchtigen Gewinn dabei nahmen, konnten sie es immer noch billiger
geben, als das Hallesche Salz zu stehen kam. Der inländische Gebrauch
fremnden Salzes wurde nochmals bei Galgenstrafe verboten, und an—
gekündigt, daß keine Milderung mehr eintreten, sondern die angedrohte
Strafe ohne Nachsehen vollzogen werden solle.) Der Tod stand
sogar darauf, wenn jemand Boysalz, womit die Heringe eingesalzen
gewesen waren, gebrauchtes); und schließlich wurde auch die Einfuhr
von Fleisch, Hering und anderen Fischen und Lebensmitteln, die mit
Boysalz eingemacht waren, verboten.) Wer das von den Salz—⸗
inspeltodren ihm zugeschriebene Salzquantum ohne rechtmäßige Ursache
nicht nahm, sollte zuerst mit 40, dann 100 Postronken (Karbatschen—
hieben), das dritte Mal mit dem Galgen gestraft werden.“) Dagegen
wurden für Magdeburg-Halberstadt nur die sonst üblichen 4 Ggr. für
die Metze als Strafe bestimmt.8)
Auch durchreisende Fremde sollten in Preußen kein fremdes Salz
einbringen, sondern sich allein des Halleschen bedienen dürfen, bei
l⸗bis 3 jähriger Zuchthaus. oder Festungsarbeit; nur die überseeischen
oder polnischen Schiffer durften auf ihren Fahrzeugen und am Ufer
) 12. März und 10. April 1725.
) 28. April und 4. Mai 1725.
) Circularverordnung vom 13. Dezember 1729; gedr. Patent vom 83. März
1733 für Kurmark und Magdeburg (Myl. IV, II, Anhang Nr. 12).
) Gedr. Edikt vom 27. September 1724 und 14. Dezember 1728, monatlich
nach dem Gottesdienst zu verlesen (Kbg. 20f.).
) Gedr. Patent, Berlin 8. August 1726.
) Restuipt vom 18. Mai 1736, gedr. Edikt vom 2. Februar 1740.
) Gedr. Edikt, Berlin 258. Januar 1729.
9) 15. Februar 1729 (Myl. IV, II. Anhang Nr. 11).