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Erster Teil.
Waldungen wurde seit einiger Zeit Schiffsbauholz nach Hamburg
geflößt; man hatte nach der Zollrolle nur die Wahl, es als ge—
wöhnliches Bau⸗ und Nutzholz — den Balken mit 10 oder 6 Pf.,
oder wie Mastbäume mit 10 Gr. vom Stück — zu verzollen. Als
die neumärkische Zollverwaltung letzteren Satz einforderte und de—
pouieren ließ, beschwerten sich die Holzhändler in Berlin und be—
zeichneten es als unmöglich, bei so hohem Zoll zu handeln. Die
Kammer wurde darauf hingewiesen, sich an die klaren Verordnungen
zu halten, danach aber zu erwägen, wie die wegen des Holzes nicht
deutlich genug lautende Zollrolle zu fassen sei, so daß das sehr
wichtige Holz-Kommerzium nicht zu sehr beschwert werde. Über—
haupt sei es gut, die Zollrolle, wie jetzt in Pommern geschehen
sei, zu revidieren.)
Bald danach, 22. April und 30. Mai 1718, wurde die neu—
märkische Regierung mit einer Untersuchung von Beschwerden der
neumärkischen Manufakturiers und Kommerzianten und der von
den Zollbedienten erhobenen Akzidentien und verübten Plackereien
beauftragt. Aber die Kammer wußte das zu hintertreiben, indem
sie sich erbot, durch zwei Räte, Radeland und Büsing, die Zöllner
darüber vernehmen zu lassen, eine Antwort einzusenden und die
Neuerungen abzustellen. Doch scheint nichts geschehen zu sein, und
auch mit der Revision und Veränderung der Zollrolle zog es sich
in die Länge, weil die Kammer meinte, das könne nur durch eine
besondere gemischte Kommission geschehen.“) Erst im Frühjahr 1719
wurden die Räte Hille von der Regierung und Hünicke von der
Kammer beauftragt, unter Zuziehung von zwei Zöllnern und zwei
mit Material- und Kramwaren stark Verkehr treibenden Kaufleuten
(Gloxin-Frankfurt und Eger-Küstrin) die Zollrolle zu revidieren
und eine neue, wie es die Billigkeit und das königliche Interesse
erfordere, einzurichte; wegen der von den Ständen geführten
gravamina sollten sie die Meinung der Ritterschaft einholen, von
der Zuziehung eines ständischen Deputierten, die nur unnötige
Diäten verurfsacht hätte, nahm man Abstand.)
iy Reskripte vom 7. Juni 1717 und 18. Februar 1718. (Konz. v. Kameke
Gen.⸗Dir. Kurmark, Zolls. Nr. 3.)
2) Relation vom 10., zustimmendes Kgl. Reskript vom 26. September 1718
Gen.⸗Dir. Pommern, Zolls. 1.)
8) Kgl. Kommissoriale, Berlin, 29. März 1719. (Pommern, Zolls. 1.)