Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Beginn von Verhandlungen. 
preußischen Vorschläge (a) und die sächsischen Einwände (b) waren 
plgende: 
1. a) Der erhöhte Tarif muß als Manufakturschutz bleiben. Weil 
aber der preußische nur in der Kurmark eingeführt ist, soll 
der sächsische auch nur für die Kurmark gelten. Er wird 
beiderseits gleichgemacht und auf ?/, herabgesetzt; das Projekt 
eines parifizierten Tarifs wird eingereicht.) Von den durch— 
gehenden wollenen Waren wird der bei Einfuhr erhobene 
Tarif bei der Ausfuhr wieder gutgeschrieben. Von den in 
Magdeburg, Halberstadt u. a. preußischen Provinzen fabrizierten 
Waren aber sollen in Sachsen nur dieselben Sätze erhoben 
werden, wie von den sächsischen Waren bisher nach dem 
Halleschen Akziseextrakt erhoben worden sind. 
d) Die Restriktion der erhöhten Sätze auf kurmärkische Waren 
ist undurchführbar, weil die magdeburgischen Waren von jenen 
nicht zu unterscheiden sind; auch müßte dann der branden— 
burgische Tarif auf die Niederlausitz und den Kurkreis restringiert 
werden. Doch ist das mutuum commercium durchgehends 
herzustellen, und keine Provinz, auch keine Warengattung aus—⸗ 
zunehmen, der erhöhte Tarif beiderseits aufzuheben, danach 
werde man gern zu einer Parifikation bereit sein auf Grund⸗ 
lage der Generalordnung von 1684. Andernfalls wollte man 
es lieber bei den bisherigen Verboten lassen, zumal man ge— 
merkt hatte, daß Magdeburg und Halberstadt unter den sächsi⸗ 
schen Retorsionen sehr zu leiden hatten. Am schlimmsten aber 
ist das Verbot des Gebrauchs fremder Wollstoffe in allen 
brandenburgischen Landen vom 1. Mai 1719, das unter allen 
Umständen aufgehoben werden muß. 
2. a) Das Wollausfuhrverbot muß für Kurmark-Jerichow-Lucken⸗ 
walde bleiben, das sächsische auch nur auf dies Gebiet be— 
schränkt, die Ausfuhr sächsischer Wolle nach Magdeburg- 
Halberstadt aber freigelassen werden, wie auch große Mengen 
Wolle von da nach Sachsen gingen. 
b) Dann dürfte das preußische Verbot auch nur Niederlausitz, 
den Kur- und den Leipziger Kreis betreffen. Jedenfalls ist 
) Vgl. Beilage Nr. 4.
	        
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