Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
ungehinderte Durchfuhr beiderseits zu stipulieren, da Sachsen 
nun die polnische statt der kurmärkischen Wolle einzuführen 
gedachte. 
Von preußischen Untertanen ist auf den sächsischen Dörfern 
keine Generalakzise zu fordern, weil auch in den preußischen 
Dörfern keine Akzise erhoben wird. 
In Preußen sind alle Gewerbe schlechterdings in die Stödte 
verwiesen, und wird Landhandel nicht geduldet, so daß die 
Sächsischen zu ihrer eigenen Unbequemlichkeit sich in die Städte 
wenden und da Alkzise zahlen müssen; in Sachsen ist dasselbe 
bisher nicht vollkommen zu erreichen gewesen, daher müssen 
alle, auch die preußischen Aufkäufer sich der Dorfakzisordnung 
von 1705 fügen. Das kurmärkische Hausieredikt vom 25. April 
1718 möge abgestellt werden. 
a) Die Losungsakzise in den Sächsischen Jahrmärkten ist von 
121/30/0 auf 40/0, wie in Magdeburg und Halberstadt, herab⸗ 
zusetzen; die Eingangsabgabe auf der Leipziger und Naum— 
burger Messe für die preußischen Untertanen von J auf ?390 
wie für die Hamburger, Bremer u. a. Fremde. In Frank⸗ 
furt a. O. gäben die Sachsen nur 143040 beim Ausgang. 
Die Erhöhung will man bei der Losungs- wie der General⸗ 
akzise abstellen, wenn auch Preußen auf den Stand von 1684 
zurückgeht. Die Eingangsakzise muß so bleiben, die begünstigten 
Fremden haben alte Abmachungen für sich. Die Klagen über 
Ungebühr auf den Messen gegen preußische Untertanen sollen 
untersucht werden. 
Den Strumpfwirkern, Messerschmieden u. a. Handwerkern müßte 
verstattet werden, auch in der Zahlwoche der Leipziger Messe 
ungehindert feil zu halten, wie in Frankfurt. 
Ja, man bittet aber auch um mehrere Freiheit beim Handel 
in Frankfurt. 
6. a) Akzise von einem Faß Bier zu 4 Tonnen einschließlich Trank⸗ 
steuer, Landakzise und Schlagschatz auf 6 Tlr. festzusetzen. 
b) Einverstanden.) 
3. 
3 
4. 
5. 
J ) Schon im Juli 1716 hatte Minister v. Manteuffel in Berlin die beider⸗ 
seitige Herabsetzung der Bierakzise auf 3 Tlr. je Faß beantragt (loc. 2964 II)
	        
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