412
Vierter Teil.
ungehinderte Durchfuhr beiderseits zu stipulieren, da Sachsen
nun die polnische statt der kurmärkischen Wolle einzuführen
gedachte.
Von preußischen Untertanen ist auf den sächsischen Dörfern
keine Generalakzise zu fordern, weil auch in den preußischen
Dörfern keine Akzise erhoben wird.
In Preußen sind alle Gewerbe schlechterdings in die Stödte
verwiesen, und wird Landhandel nicht geduldet, so daß die
Sächsischen zu ihrer eigenen Unbequemlichkeit sich in die Städte
wenden und da Alkzise zahlen müssen; in Sachsen ist dasselbe
bisher nicht vollkommen zu erreichen gewesen, daher müssen
alle, auch die preußischen Aufkäufer sich der Dorfakzisordnung
von 1705 fügen. Das kurmärkische Hausieredikt vom 25. April
1718 möge abgestellt werden.
a) Die Losungsakzise in den Sächsischen Jahrmärkten ist von
121/30/0 auf 40/0, wie in Magdeburg und Halberstadt, herab⸗
zusetzen; die Eingangsabgabe auf der Leipziger und Naum—
burger Messe für die preußischen Untertanen von J auf ?390
wie für die Hamburger, Bremer u. a. Fremde. In Frank⸗
furt a. O. gäben die Sachsen nur 143040 beim Ausgang.
Die Erhöhung will man bei der Losungs- wie der General⸗
akzise abstellen, wenn auch Preußen auf den Stand von 1684
zurückgeht. Die Eingangsakzise muß so bleiben, die begünstigten
Fremden haben alte Abmachungen für sich. Die Klagen über
Ungebühr auf den Messen gegen preußische Untertanen sollen
untersucht werden.
Den Strumpfwirkern, Messerschmieden u. a. Handwerkern müßte
verstattet werden, auch in der Zahlwoche der Leipziger Messe
ungehindert feil zu halten, wie in Frankfurt.
Ja, man bittet aber auch um mehrere Freiheit beim Handel
in Frankfurt.
6. a) Akzise von einem Faß Bier zu 4 Tonnen einschließlich Trank⸗
steuer, Landakzise und Schlagschatz auf 6 Tlr. festzusetzen.
b) Einverstanden.)
3.
3
4.
5.
J ) Schon im Juli 1716 hatte Minister v. Manteuffel in Berlin die beider⸗
seitige Herabsetzung der Bierakzise auf 3 Tlr. je Faß beantragt (loc. 2964 II)