Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
meinten, es wäre zwar konvenabler, beiderseits diejenigen Waren, 
die den inländischen Fabriken schadeten, z. B. sächsische Tuche in der 
Mark magdeburgische Zeuge in Sachsen hoch zu belegen, anstatt der 
vorgeschlagenen Distriktsbeschränkung, und es sei höchst ungleich, daß 
die Hugenotten, Zeug- und Strumpfmacher die ihnen sehr nötige 
sächsische Wolle bekommen könnten, die sächsischen Tuchmacher aber, 
die sich auf die märkische Wolle eingerichtet, solche entbehren sollten. 
Dennoch scheine nach Lage der Dinge nicht unrecht zu sein, aus zwei 
Übeln das geringste zu erwählen und einzuwilligen, damit das 
Kommerzium einigermaßen frei behalten, und der erhöhte Tarif nicht 
noch auf andere preußische Provinzen übertragen werde. Ohnehin 
gingen nach Berichten aus Leipzig und Bautzen mehr Waren aus 
Sachsen ins Brandenburgische als umgekehrt; allein die Ausfuhr 
Berliner Waren nach Sachsen falle ins Gewicht, die werde aber durch 
den erhöhten Tarif am meisten geschädigt, da auch Sachsen wegen 
des Tuchverbots Repressalien ergreifen könne. Sie beklagten, daß 
Sachsen mit sich uneins sei und lieber den geringen Profit von 
der ausgehenden rohen Wolle als den größeren von den daraus 
fabrizierten Waren gewinnen wolle, doch könnten sich die sächsischen 
Tuchmacher inzwischen mit Wolle aus Breslau, Böhmen, Magdeburg, 
Dessau und Thüringen behelfen und die Zufuhr guter polnischer 
Wolle über Meseritz und Guben erhoffen. Ein Trost war ihnen, 
daß diese Traktate auf nicht lange Zeit und auf Widerruf geschlossen 
werden sollten. 
Nicht wenig trugen zum Nachgeben auch die entmutigenden Be⸗ 
richte der Tuchmacher aus den sächsischen und niederlausitzischen 
Manufakturstädten bei,) die im Februar und Anfang März 1720 
über die durch das Verhalten Brandenburgs geschaffene Lage ver— 
nommen wurden. 
So wurde der Vergleich am 6. März 1720 von den verhandelnden 
Räten unterzeichnet. Darin war außer obigem noch im ersten Artilel 
bestimmt, daß der Verkauf von Zuwachs an Getreide, Vieh, 
Viktualien u. dgl. aus der Kurmark und allen anderen Provinzen 
und rociproco freigelassen werden solle; ferner daß in den durcheinander 
liegenden Grenzbezirken die neuerdings geforderten Zölle untersucht 
) VBgl. auch Aktenstücke Nr. 35.
	        
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