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Vierter Teil.
klären. Vor allem hat Creutz, nachdem der König schon längst die
Freipässe bewilligt hatte, die Ausfertigung heimlich zurückgehalten, da
er den großen Ausfall für die Zollkassen — er sprach von 30000 Rtl.
verhindern wollte.
An Stelle des vom König August ratifizierten Vergleichs war im
preußischen Generalkommissariat ein neues Projekt aufgesetzt worden
und wurde durch v. Grote aus Magdeburg am 21. März an den
sächsischen Minister v. Seebach geschickt mit der Bitte, die Gegen—
erklärung so zu beschleunigen, daß die Konvention auf der Leipziger
Ostermesse abgeschlossen werden könne. Auf dringenden Befehl des
Königs erinnerte er am 15. April nochmals an die noch ausstehende
Antwort.) Das neue Projekt enthielt neben den vorherigen Forde—
rungen und Festsetzungen noch folgende, wobei die unterm 26. März
an den König gesandten Erinnerungen der sächsischen Kommission hin⸗
zugefügt sind:
1. Es muß für Kurmark beim Verbot des Gebrauchs fremder Woll⸗
fabrikate bleiben, Sachsen kann den Gebrauch der kurmärkischen
seinen Untertanen gleichfalls verbieten, Verkauf an Fremde und
außer Landes muß beiderseits frei bleiben. —
Sachsen bemängelt, daß das Verbot nur für Magdeburg,
Halberstadt, Minden und Ravensberg, nicht für die übrigen
Provinzen aufgehoben sei.
Kurmärkisches Hausieredikt vom 25. April 1718 bleibt. In den
Grenzdörfern soll der Aufkauf beiderseits freigegeben werden.
Wegen Hausierens auf dem Lande, Einkaufs von Vieh, Getreide,
Hanf, Flachs, Schaffellen, Pferden, Vieh soll es auch in Magde⸗
hburg-⸗Halberstadt, Minden und Ravensberg so gehalten werden;
Handwerker in den Grenzbezirken sollen auch im anderen Lande
arbeiten dürfen.) —
Sachsen: Wenn Hausieredikt nicht abgestellt wird, muß auch die
Landakzise bleiben, weil man die Brandenburger Untertanen nicht
von anderen unterscheiden kann. Die Freiheiten müßten nicht
nur an den Grenzen, sondern allgemein gewährt werden, wie
vorher vereinbart.
1) Dresden loc. 7402, 532 J.
) Das war namentlich im Mansfeldischen beiderseits verwehrt worden.