Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Vierter Teil. 
klären. Vor allem hat Creutz, nachdem der König schon längst die 
Freipässe bewilligt hatte, die Ausfertigung heimlich zurückgehalten, da 
er den großen Ausfall für die Zollkassen — er sprach von 30000 Rtl. 
verhindern wollte. 
An Stelle des vom König August ratifizierten Vergleichs war im 
preußischen Generalkommissariat ein neues Projekt aufgesetzt worden 
und wurde durch v. Grote aus Magdeburg am 21. März an den 
sächsischen Minister v. Seebach geschickt mit der Bitte, die Gegen— 
erklärung so zu beschleunigen, daß die Konvention auf der Leipziger 
Ostermesse abgeschlossen werden könne. Auf dringenden Befehl des 
Königs erinnerte er am 15. April nochmals an die noch ausstehende 
Antwort.) Das neue Projekt enthielt neben den vorherigen Forde— 
rungen und Festsetzungen noch folgende, wobei die unterm 26. März 
an den König gesandten Erinnerungen der sächsischen Kommission hin⸗ 
zugefügt sind: 
1. Es muß für Kurmark beim Verbot des Gebrauchs fremder Woll⸗ 
fabrikate bleiben, Sachsen kann den Gebrauch der kurmärkischen 
seinen Untertanen gleichfalls verbieten, Verkauf an Fremde und 
außer Landes muß beiderseits frei bleiben. — 
Sachsen bemängelt, daß das Verbot nur für Magdeburg, 
Halberstadt, Minden und Ravensberg, nicht für die übrigen 
Provinzen aufgehoben sei. 
Kurmärkisches Hausieredikt vom 25. April 1718 bleibt. In den 
Grenzdörfern soll der Aufkauf beiderseits freigegeben werden. 
Wegen Hausierens auf dem Lande, Einkaufs von Vieh, Getreide, 
Hanf, Flachs, Schaffellen, Pferden, Vieh soll es auch in Magde⸗ 
hburg-⸗Halberstadt, Minden und Ravensberg so gehalten werden; 
Handwerker in den Grenzbezirken sollen auch im anderen Lande 
arbeiten dürfen.) — 
Sachsen: Wenn Hausieredikt nicht abgestellt wird, muß auch die 
Landakzise bleiben, weil man die Brandenburger Untertanen nicht 
von anderen unterscheiden kann. Die Freiheiten müßten nicht 
nur an den Grenzen, sondern allgemein gewährt werden, wie 
vorher vereinbart. 
1) Dresden loc. 7402, 532 J. 
) Das war namentlich im Mansfeldischen beiderseits verwehrt worden.
	        
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