Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Die neuen Verhandlungen. 483 
sein soll. Die gleiche Freiheit muß den sächsischen Untertanen 
berstattet werden. 
Sächsische Erinnerungen vom 9. April: Man möge auch 
dieses Verbot wenigstens wegen der sächsischen Waren aufheben, 
zumal da Brandenburg größeren Schaden hätte, wenn man 
das sehr häufig von dort eingehende Glas, Spiegel, prinz⸗ 
metallene und stählerne Arbeit verbieten wollte. 
Von solchen wollenen Waren soll der kurbrandenburgische mit 
dem kursächsischen Tarif billigmäßig moderiert und beiderseits, 
was zur inneren Konsumtion eingeht, von 6 auf 4 Gr. herunter⸗ 
gesetzt, was zur Verhandlung außerhalb des Landes, nur mit 
Gr. vom Tlr. oder 40/, belegt werden, wenn die Ausfuhr 
durch Produzierung des Zollzettels von der letzten inländischen 
oder ersten ausländischen Zollstätte zureichend erwiesen wird. 
3. März: Diese Großhandlungsakzise soll nur 4 Pf. vom Tlr. 
oder 11/0/, sein. (Da in Kursachsen die Großhandelsakzise nur 
3Pf. vom Tlr. beträgt.) 
27. März: In der Kurmark muß es bei 114,0/, bleiben, weil 
die Nachzahlung zur Konsumtionsakzise überall danach eingerichtet 
ist, in den übrigen Königlichen Provinzen kann sie wohl auf 10/ 
oder 3 Pf. vom Tlr. gesetzt werden. 
Betr. sächsische Forderungen, daß alle hochimpostierten Waren 
zu egalisteren.!: Bei der Ausarbeitung des neuen Parifikations⸗] 
Tarifs kann am besten von beiden Teilen ausgemacht werden, 
welche Sätze zu erhöhen oder zu vermindern und wie weit. 
31. März: Wegen der Messe hat es bei der regulierten Meß— 
—XDD 
Beim Verbot der Ausfuhr aller Wolle, die in der Kur- und 
Neumark (27. und 31. März nur Kurmark), Luckenwalde und 
Jerichow gefallen, muß es bleiben (31. März: weil diese zur 
Montierung unserer Armee unentbehrlich nötig); die adlige und 
Amterwolle der übrigen Provinzen auszuführen, wird wieder ver— 
stattet, dagegen soll auch Einkauf und Ausfuhr der kursächsischen 
adligen und Ämterwolle den preußischen Untertanen wieder frei— 
gegeben werden. Ausfuhr der Bündelwolle bleibt der alten 
Landesverfassung nach beiderseits verboten. — Hierin wird nicht 
nachgegeben. 
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—A
	        
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