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Erster Teil.
mit Zuziehung des Oberzollinspektors Stepheni genau verglichen
werden, auch habe die Kammer noch gar nicht auf die Zollgravamina
von Ritterschaft und Städten geantwortet. Das Direktorium aber
ließ nun die ganze Reform ruhen, bis man bestimmt wisse, ob die
Zollsachen bei den Kammern bleiben oder nach Resolution des
Königs den Kommissariaten überlassen werden sollten.
Da jedoch die neumärkischen Städte ernent um eine Reform
baten, ersuchte das Generalkommissariat wieder um Mitteilung
jenes Projekts und schlug überhaupt eine gemeinschaftliche Revision
und Einrichtung sämtlicher Zollrollen nach den in der schlesischen
Rolle von 1718 befindlichen raisonnabeln principiis vor, damit
einmal gemeinsame principia in dieser so importanten Sache gefaßt
und dem beständigen Querulieren der Manufakturiers abgeholfen
werde. Darauf erst sandte das Finanzdirektorium das Projekt
an die Kammer zurück mit dem Ersuchen, es nochmals durchzugehen
und zu erwägen, ob nicht in einigem eine Anderung zu machen sei.
Denn Erhöhungen seien nicht ratsam und schwerlich durchzusetzen,
vielmehr bestehe das General-Kommissariat auf einer merklichen
Moderation, auch sei zu berücksichtigen, daß die Oderzölle vormals
nur aus Feindschaft gegen Siettin so hoch gesetzt worden seien,
daß aber diese Stadt nun preußisch sei und nach dem Willen des
Königs auf alle Weise favorisiert werden solle. Wenn man aber
erhebliche Ursachen finde, ein oder ander Stück zu erhöhen, so
müßten solche einzeln angeführt werden.)
Inzwischen dauerten die Beschwerden der Holzhändler an.
Sie waren zwar beschieden worden,“ daß sie für 20— 40 Fuß
lange Schiffsbalken so viel wie für Mastbäume billig erlegen müßten,
beklagten sich aber, daß auch von kleinem Holz so hoher Zoll ge—
fordert werde. Eine Untersuchung durch Stepheni im Sommer 1722
bestätigte dies, ja es erwies sich, daß die seit 1717 zu Krossen,
Neuhaus und Aurith für jedes Stück Holz erhobenen 10 Gr. durch—
weg nicht berechnet worden waren, und daß der Zöllner zu Aurith
mit solchem deponierten Gelde selbst einen Holzhandel angefangen
hatte. Es wurde schließlich der Friede mit einer Entscheidung
) 2. und 138. Januar 1722 (Gen.⸗Dir. Pommern, Zolls. 1).
2) Berlin, 9. September 1718 (Gen.⸗Dir. Kurmark Tit. 279, Zolls. Nr. 3