Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Neine Ausnahmen bei der Sperre. 495 
es werde dort den preußischen Tuch- und Strumpfmachern 250/0, und 
zwar beim Eingang, also von unverkauften Waren abgefordert, so war 
nach seinem Vorschlag angeordnet worden, es mit den sächsischen Kauf⸗ 
leuten und Fabrikanten auf den Frankfurter Messen genau so zu 
halten. ) 
Die dicht an der preußischen Grenze gelegene Stadt Jüterbog 
— 
beschrünkungen und Akzisen von allem Handel und Wandel mit dem 
Nachbarlande ausgeschlossen werde, auch der Herzog von Weißenfels 
und Kurfürst August hatten für sie intercediert. Da schon durch eine 
Entscheidung vom 23. Januar 1695 dieser grenznachbarliche Verkehr 
auf einen gewissen Fuß gestellt war,“) so befürwortete im General⸗ 
kommissariat Klinggräff, nachzugeben und Repressalien dadurch zu ver— 
hüten, die andern Räte aber wollten nicht das Aufnehmen der in— 
ländischen Landstädte zugunsten einer sächsischen zurückgestellt wissen, 
und so wurde entschieden, daß man von den durch die ganze Kurmark 
gemachten Veranstaltungen noch zur Zeit nicht abgehen könne. Doch 
sollte Steuerrat Katsch, der dies an Jüterbog mitzuteilen hatte, diese 
Stadt nicht ganz außer Hoffnung einer künftigen Änderung lassen.) 
Im Juni 1721 erinnerte die Stadt an die Vertröstung und wies 
darauf hin, daß dort die kursächsischen Akzisen und Verordnungen 
nicht in Kraft seien, sondern die preußischen Untertanen mit allen 
Varen gegen nur 9 Ppf. v. Tlr. Losungsakzise zugelassen wären. 
Darauf wurde den Juüterbogschen der Markthandel gegen 1 Gr. v. Tlr. 
Losungsakzise und der Ausschnitt ihrer Tuche gegen 2 Gr. die Elle frei— 
hegeben.) Bald aber wurde diese Verordnung wieder aufgehoben, da 
die gütliche Beilegung der Differenzen nicht erfolgt sei, sondern die 
Zwistigkeiten kursächsischerseits vielmehr vergrößert würden. Es wurden 
thren hölzernen Waren völlig freien Verkauf, sogar vor Einläutung der Messe 
hätten, wurde 3. Oktober 1721 und 28. August 1722 wider die Suppliken der 
dranhurter bestimmt, daß den sächsischen Tischlern und Drechslern gleiche Freiheit. 
zu Frankfurt zu gestatten sei. (Reg. Frankf., Messesachen 1.) 
) Messebericht, Frankfurt 25. Juli, Resolution vom 12. August 1721 (Gen. 
dir. Kurmark 212). 
) Bd. J, S. 766. 
digeR Restript vom 28. April 1719 (Conc. Grumbkow. Gen.-Dir. Kurmark 
au2. Com. mit Sachsen, Nr 1) 
) Reskuͤpt vom 20. Juni 1721 (Conc. Krautt. Ebda.).
	        
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