Zweite Konvention mit Sachsen. 511
zunächst dahin erzielt, daß Preußen die Freiheit des sächsischen Kammer—
salzes anerkannte, Sachsen seine Einwendungen gegen den Impost auf
das sonst nach Sachsen gehende Salz fallen ließ. Nun wurde noch
lange gestritten, wieviel Salz jährlich frei passiert werden solle; Preußen
wollte nicht mehr als 60 000 Stück zugeben, Sachsen bestand jedoch
fest auf 90 000 Stück. Eine Einigung wurde endlich in sehr kluger
und beiderseits befriedigender Weise erzielt: Sachsen wurden die streitigen
30000 Stück Freisalz zugestanden, doch sollte es diese aus der König—
lichen Siederei Schönebeck entnehmen, die wiederum verbunden war,
in Güte, Quantität und Preis ebenso wie Groß-Salze zu liefern. Da
man bei dieser Lieferung einen jährlichen Gewinn von 6041 Tlr.
errechnete, so war der durch Aufhebung des Imposts entstehende Ver⸗
lust, der für 90000 Stück 7500 Tlr. ausmachte, beinahe wieder ein⸗
geholt. Sachsen versicherte, von den zollfrei bezogenen 90000 Stück
nichts außerhalb seiner Lande an solche Orte zu debitieren, wohin
das Salz aus den Königlichen Kokturen bisher geführt worden sei.
Der Impost vom übrigen Salz sollte während der Konventionsdauer
nicht über die 2 Gr. erhöht werden. Da nun die von Preußen auf
das Salz aufgelegte Handlungsakzise wieder wegfiel, stellte Sachsen
auch seine Retorsions-Akzise von 2 Gr. auf 10 Gr. Wert wieder ab
und verpflichtete sich, seinen Lizent vom magdeburgischen Salz während
der Konvention nicht über die bisherigen 10 Gr. zu steigern.
Es wurde durch den Wortlaut zugestanden, daß die seit 1721
vom sächsischen Fürstengut erhobenen 2 Gr. vertragswidrig waren,
doch will Sachsen auf die Zurückzahlung zur Hälfte verzichten, Preußen
dagegen die Hälfte der Forderung, 13 500 Tlr. erstatten. Da Preußen
während aller Verhandlungen die Rechtmäßigkeit seines Imposts fest
behauptet und daher auch jede Verpflichtung zur Rückzahlung ent—
chieden bestritten hatte, so bedeutete dieser Teil der Abmachung aller—
dings ein erhebliches Zugeständnis.
Preußen erlangte dagegen, daß nicht nur das Königliche Salz
zu Schiff ohne alle Imposten durchgehen sollte, sondern daß auch
von dem nach Franken verführten Salze, das tatsächlich kein Fürsten—
gut, sondern an die Fuhrleute verkauft war, unter keinen Umständen
Inposten gefordert werden sollten, wenn es mit Königlichen Pässen
als wahres Fürstengut versehen sei. Die Salzfuhrleute sollten, wenn
sie nur die in den kursächsischen Edikten benannten gemeinen Heer—