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Neue Grundsätze für den Zoll.
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ladungen oder den Behältnisser, in der Neumark aber, wo die
Zölle mehr aus Feindschaft gegen Pommern als aus Handels—
rücksichten eingerichtet worden seien, einzeln nach Ellen, Stücken
und Gewicht verzollt würden. Da nun für ein Stück Tuch
dort 2, hier 30 Pf., für einen Zentner Zucker dort 1, hier
138/. Gr. zu entrichten war, so hätte eine solche Ware 13 bis
15 Zollstätten berühren müssen, um nach kurmärkischem Fuße
ebensoviel einzubringen wie nach dem jetzigen neumärkischen.
Das wäre durch keine Vermehrung der Zollstätten einzuholen.
Bei Kramwaren, wie Seidenzeugen, stellte sich das noch un—
günstiger, denn in der Kurmark zollts ein ziemlich großer Be—
hälter (C/. Kasten) nur 1 Gr., in der Nenmark aber die Elle
von 1 bis zu 8 Pf. Kurz, eine Revision nach kurmärkischem
Muster war nur möglich, wenn der König sich mit , der
Einnahme begnügte.
Indessen schlug die Kammer einen Mittelweg vor, wobei ein
Ausfall in den Einnahmen zwar auch eintreten, aber der Teil des
Kommerziums, auf den es zumeist ankam, erheblich erleichtert würde;
ihre Vorschläge wurden unterm 5. Juni ohne weiteres genehmigt.
Danach sollten
1. die Sätze auf Wolle, Wollenwaren und Färbezeug nach dem
Tarif vom 3. Juli 1722) moderiert und so der Zollrolle
inseriert;
2. die für ausgeführte inländische Wollwaren eingebrachten Retour—
waren, die ohnehin erst jüngst von Zoll und Akzise halb be—
freit worden waren, nicht einzeln, sondern nach Pferdeladungen;
3z. die feidenen u. a. Kramwaren nicht nach Ellen, sondern nach
Packen und Kasten verzollt werden, und zwar zur Probe auf
3 Jahre, um zu sehen, ob der Ausfall durch Vermehrung
des Commerecii ersetzt werde.
Alles übrige sollte noch auf dem bisherigen Fuße bleiben.
Nach einigen Monaten, 24. September 1723, reichte die
Kammer die völlig neu eutworfene Zollrolle ein und legte in einem
sehr umfangreichen begleitenden Bericht die großen handelspolitischen
y Dieser war nicht aufzufinden.