Landakzise und Durchgangsakzise. 525
äächsischen Untertanen gehörte, verakzisen. Zahlreiche Anfragen beweisen,
daß die Erhebung nicht einfach war, sie wurde aber auf sächsischen
Antrag bis Ende März 1730 hinausgeschoben. Denn auch in Sachsen
hatte man bereits erwogen, ob man diese Auflage nicht zweckmäßiger
wegfallen lasse. Sie war in Sachsen ohnehin bisher nur teilweise
eingeführt worden, hauptsächlich gegen Waren, die Leipzig vorbei oder
zurch die Lande der Nebenlinien gingen; die schlesischen und böhmischen
Fuhrleute hatte man ganz damit verschont, um sie nicht zu Umwegen
zu veranlassen. Die Berechnung ergab, daß, wenn Preußen sie durch—
gehends einführen würde, Sachsen weit mehr verlieren würde.) Daher
jat es sie auch wirklich unternm 28. März 1730, außer für Leipzig
und den Elbzoll zu Schandau, aufgehoben. Gern folgte man nun in
Preußen dem Beispiel und ließ die wenig aussichtsreiche Durchgangs⸗
utzise ganz fallen.?)
Wegen der Landakzise meldete die magdeburgische Kammer, daß
sie in den kursächsischen Städten von den Viktualien neben der
konsumtionsakzise und überhaupt von allen in die Städte eingehenden
waren erhoben werde. Doch wurde darauf nur verfügt, daß
von den kursächsischen in preußische Städte kommenden Viktualien
lediglich die gewöhnliche Konsumtionsakzise gefordert werden solle,
chenso von den rohen Materialien, wie blaue Farbe, Blech, Pottasche
usw; wenn diese aber nicht verarbeitet, sondern wieder ausgeführt
würden, solle die Landakzise davon bezahlt werden.8)
Sachsen hatte bei diesen Akzisebestimmungen den doppelten Nachteil,
daß durch die Aufhebung der Durchgangsakzise auf brandenburgische
Waren jährlich 1400 Tlr. ausfielen, und daß anderseits jetzt erst
dandakzise in Preußen von ihnen erhoben wurde; allerdings soll
diese nach einer Nachricht von 1747 in Preußen gar nicht eingeführt
) 1727 /28 ergab sie sür die aus brandenburgischen Landen durchgehenden
Waren, hauptsächlich Frachtgut und Tonnenwaren aus den Seestädten, Satz,
Wolle aus Brandenburg nach Gera, Tabak, Flachs, Leder, 9bGtl/, Tlr., für die
nach dem Brandenburgischen durchgehenden (Wein, Blech, Hopfen, allerlei Kram⸗
varen) 418 Tlr., während allein die Dresdener Schiffhandelsleute für ihren gleich⸗
eitien Elbtransport nach und von Hamburg 18219/, Tir. ennichtet haben müßten.
) Restript vom 81. März 1780 (Quickm. 1061).
) Bericht vom 5. Januar, Reskript vom 4. Februar 1730 (Stettin K. A. XII
t. 24).