Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Landakzise und Durchgangsakzise. 525 
äächsischen Untertanen gehörte, verakzisen. Zahlreiche Anfragen beweisen, 
daß die Erhebung nicht einfach war, sie wurde aber auf sächsischen 
Antrag bis Ende März 1730 hinausgeschoben. Denn auch in Sachsen 
hatte man bereits erwogen, ob man diese Auflage nicht zweckmäßiger 
wegfallen lasse. Sie war in Sachsen ohnehin bisher nur teilweise 
eingeführt worden, hauptsächlich gegen Waren, die Leipzig vorbei oder 
zurch die Lande der Nebenlinien gingen; die schlesischen und böhmischen 
Fuhrleute hatte man ganz damit verschont, um sie nicht zu Umwegen 
zu veranlassen. Die Berechnung ergab, daß, wenn Preußen sie durch— 
gehends einführen würde, Sachsen weit mehr verlieren würde.) Daher 
jat es sie auch wirklich unternm 28. März 1730, außer für Leipzig 
und den Elbzoll zu Schandau, aufgehoben. Gern folgte man nun in 
Preußen dem Beispiel und ließ die wenig aussichtsreiche Durchgangs⸗ 
utzise ganz fallen.?) 
Wegen der Landakzise meldete die magdeburgische Kammer, daß 
sie in den kursächsischen Städten von den Viktualien neben der 
konsumtionsakzise und überhaupt von allen in die Städte eingehenden 
waren erhoben werde. Doch wurde darauf nur verfügt, daß 
von den kursächsischen in preußische Städte kommenden Viktualien 
lediglich die gewöhnliche Konsumtionsakzise gefordert werden solle, 
chenso von den rohen Materialien, wie blaue Farbe, Blech, Pottasche 
usw; wenn diese aber nicht verarbeitet, sondern wieder ausgeführt 
würden, solle die Landakzise davon bezahlt werden.8) 
Sachsen hatte bei diesen Akzisebestimmungen den doppelten Nachteil, 
daß durch die Aufhebung der Durchgangsakzise auf brandenburgische 
Waren jährlich 1400 Tlr. ausfielen, und daß anderseits jetzt erst 
dandakzise in Preußen von ihnen erhoben wurde; allerdings soll 
diese nach einer Nachricht von 1747 in Preußen gar nicht eingeführt 
) 1727 /28 ergab sie sür die aus brandenburgischen Landen durchgehenden 
Waren, hauptsächlich Frachtgut und Tonnenwaren aus den Seestädten, Satz, 
Wolle aus Brandenburg nach Gera, Tabak, Flachs, Leder, 9bGtl/, Tlr., für die 
nach dem Brandenburgischen durchgehenden (Wein, Blech, Hopfen, allerlei Kram⸗ 
varen) 418 Tlr., während allein die Dresdener Schiffhandelsleute für ihren gleich⸗ 
eitien Elbtransport nach und von Hamburg 18219/, Tir. ennichtet haben müßten. 
) Restript vom 81. März 1780 (Quickm. 1061). 
) Bericht vom 5. Januar, Reskript vom 4. Februar 1730 (Stettin K. A. XII 
t. 24).
	        
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