Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

Konferenz zu Baruth. 
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Tagen abgemacht werden, aber man müsse mit alten Sachen die Zeit 
— DDD 
regulieret werden. Jetzt trat das Gegenteil ein. Vor allem Sachsen 
— 
hurch Übergriffe von Beamten und fahrlässige Ausführung der Ver— 
räge verschuldet, vielmehr handelte es sich meist um bewußtes Zu— 
widerhandeln der preußischen Regierung, und diese zeigte auch jetzt 
keine Neigung darin nachzugeben. Aus den unendlich weitschweifigen 
Verhandlungen) ist das Bemerkenswerteste, daß man in Preußen in 
den Manufakturschutzmaßregeln seither weitergegangen war und dem 
Tarif zuwider eine Reihe sächsischer Waren mit 250/0 hatte belegen 
assen) ja daß man Boye, Moltons, Friese, Perpetuelle u. dgl. Zeuge, 
ie man für gleichwertig mit Tuchen erklärte, gleich diesen in der 
neuen Konvention vom freien Handel ausgeschlossen haben wollte; 
deren Einfuhr sollte also auch nur auf Messen zum auswärtigen Debit 
rlaubt sein, zumal da das Einschleifen von nicht-kursächsischen Zeugen 
nittels Anhängen falscher Bleistempel fast nicht zu verhüten sei. Ja 
nan wollte überhaupt wieder freie Hand erhalten, Schutzmaßnahmen 
ür neu eingeführte Manufakturen zu treffen, und war zwar gern 
zereit, die Konvention für Magdeburg, das sich gut dabei stand, 
ohne weiteres zu erneuern, für die Mark aber fand man den Pari— 
filationstarif in mancher Hinsicht nachteilig und hätte ihn gern 
geändert oder suspendiert. Doch wurde von der Gegenseite ent— 
chieden erklärt, daß jener die wesentlichste Grundlage sei und bleiben 
nüsse; ja die Sachsen hätten am liebsten noch eine Erweiterung der 
dandelsfreiheit erlangt. 
So bewegten sich die beiden Vertragsparteien auf ganz ver⸗ 
chiedenem Boden: Sachsen wollte nur die Traktate genau beobachtet, 
Mißdeutungen und Zuwiderhandlungen abgestellt haben, Preußen 
) VBgl. Aktenstück 114. 
) Während der Verhandlungen wurde verordnet, daß wollene und halb— 
nollene geuge, Gold- und Silberwaren aus Kursachsen, wenngleich in den Frank— 
urter Messen gekauft und richtig gestempelt, am Konsumtionsort für voll verakzist 
verden sollten, ohne daß Meßakzise dafür gutgetan werde, und daß derglelchen 
Baten aus den Ernestinischen Landen gar nicht eingelassen, sondern sogleich 
urückgeschickt werden sollten (Ordres vom 15. Oktober und 8. November 1738 
Mylius, Continuatio IJ.
	        
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