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Dritter Teil.
Strumpfmacher aufgefordert, Partien ihrer gestrickten bezw. gewebten
Strümpfe an Wittstocker Kaufleute zum Absatz zu senden.)
Die brandenburgischen Impostierungen und Verbote führten aber
auch hier zu einer Störung des nachbarlichen Marktverkehrs. Als
die Prenzlauer wieder einmal vorstellten, daß ihre Kramer und Hut⸗
macher aus diesem Verkehr mehr Vorteil hätten als die Mecdklen⸗
burger, beantragte die Kammer und das Generaldirektorium, jenen zum
Versuch auf ein Jahr zu erlauben, die uckermärkischen Jahrmärkte zu
beziehen und ihre Waren gegen die ordinäre Losungsakzise von 16r.
zu feilem Verkauf auszulegen, wobei jedoch das Einbringen von Getreide
und fettem Hornvieh verboten bleiben könne. Aber der König schlug
es wiederholt heftig ab.?)
Als aber weiterhin angezeigt wurde, daß im Strelitzschen nur
von den Brandenburgern, sonst keinen Fremden, 1, von Hutmachern
11/, Gr. Marktazise erhoben werde, und wieder beantragt wurde, zum
Besten der uckermärkischen Grenzstädte von dem hohen Impost auf
die dortigen schlechten Hüte abzusehen, dekretierte der König gar: „soll
die Mecklburgische Wahre impostiret werden 80 Prozepnt.“ Das
Generaldirektorium gab diesen Befehl immerhin in der gemilderten
Form weiter, daß, wenn man unsere Hutmacher und Kramer auf
dortigen Jahrmärkten mit neuen Abgaben über bisherige Gewohnheit
beschweren sollte, alsdann die aus den mecklenburgischen in unsere
Lande eingehende Waren mit 300/ impostiert werden sollten.)
Die Fremden konnten mit den zum inländischen Gebrauch ver—
botenen und den hochimpostierten Waren, zumal Hüten, Landtuchen,
Schmiede- und Klempnerwaren, kaum noch die brandenburgischen
Märkte beziehen und dadurch wurde der Verkehr und Debit mit jenen
empfindlich eingeschränkt.
1) Reskripte an das pommersche Kommissariat, den Kommerzienrat Dalencon
und den Steuerrat Hartmann, 18. Januar 17283.
2) Immediatvorstellungen vom 24. September und 22. Oltober 1732. Auf
eine weitere vom 10. August 17383 entschied er „soll in statu bleiben“, und
2. Februar 1735: „Plat abweißen“ (Gen.-Dir. Kurmart 212. Commere. mit
Mecklenburg 17).
e) Immediatvorstellung 10. Juli, Reskript an kurmärkische Kammer 24. Juli
1737 (Konz. Happe. Ebda.).