Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Dritter Teil. 
Strumpfmacher aufgefordert, Partien ihrer gestrickten bezw. gewebten 
Strümpfe an Wittstocker Kaufleute zum Absatz zu senden.) 
Die brandenburgischen Impostierungen und Verbote führten aber 
auch hier zu einer Störung des nachbarlichen Marktverkehrs. Als 
die Prenzlauer wieder einmal vorstellten, daß ihre Kramer und Hut⸗ 
macher aus diesem Verkehr mehr Vorteil hätten als die Mecdklen⸗ 
burger, beantragte die Kammer und das Generaldirektorium, jenen zum 
Versuch auf ein Jahr zu erlauben, die uckermärkischen Jahrmärkte zu 
beziehen und ihre Waren gegen die ordinäre Losungsakzise von 16r. 
zu feilem Verkauf auszulegen, wobei jedoch das Einbringen von Getreide 
und fettem Hornvieh verboten bleiben könne. Aber der König schlug 
es wiederholt heftig ab.?) 
Als aber weiterhin angezeigt wurde, daß im Strelitzschen nur 
von den Brandenburgern, sonst keinen Fremden, 1, von Hutmachern 
11/, Gr. Marktazise erhoben werde, und wieder beantragt wurde, zum 
Besten der uckermärkischen Grenzstädte von dem hohen Impost auf 
die dortigen schlechten Hüte abzusehen, dekretierte der König gar: „soll 
die Mecklburgische Wahre impostiret werden 80 Prozepnt.“ Das 
Generaldirektorium gab diesen Befehl immerhin in der gemilderten 
Form weiter, daß, wenn man unsere Hutmacher und Kramer auf 
dortigen Jahrmärkten mit neuen Abgaben über bisherige Gewohnheit 
beschweren sollte, alsdann die aus den mecklenburgischen in unsere 
Lande eingehende Waren mit 300/ impostiert werden sollten.) 
Die Fremden konnten mit den zum inländischen Gebrauch ver— 
botenen und den hochimpostierten Waren, zumal Hüten, Landtuchen, 
Schmiede- und Klempnerwaren, kaum noch die brandenburgischen 
Märkte beziehen und dadurch wurde der Verkehr und Debit mit jenen 
empfindlich eingeschränkt. 
1) Reskripte an das pommersche Kommissariat, den Kommerzienrat Dalencon 
und den Steuerrat Hartmann, 18. Januar 17283. 
2) Immediatvorstellungen vom 24. September und 22. Oltober 1732. Auf 
eine weitere vom 10. August 17383 entschied er „soll in statu bleiben“, und 
2. Februar 1735: „Plat abweißen“ (Gen.-Dir. Kurmart 212. Commere. mit 
Mecklenburg 17). 
e) Immediatvorstellung 10. Juli, Reskript an kurmärkische Kammer 24. Juli 
1737 (Konz. Happe. Ebda.).
	        
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