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Vierter Teil.
nicht sächsische und andere fremde Waren zugleich damit eingeschleppt
würden, durch besondere Akzisestempel bezeichnet und partienweise ein⸗
gehend durch Magistratsattest beglaubigt werden. Diese Freiheit wurde
auf weiteren Antrag auch allen anderen dort fabrizierten Waren zu—
gebilligt, und hinzugefügt, daß nur soviel Akzise wie vor der Publikation
des Edikts vom 1. Mai 1719 davon gefordert werden solle.
In derselben freundlich entgegenkommenden Weise wurden auch braun⸗
schweigische Beschwerden über Verbote der dortigen Biere und die hohe
Berliner Bierakzise erledigt. Nachdem festgestellt war, daß in den letzten
drei Jahren 4455 Tonnen Gardeleger, Halberstädter und Mindener Bier
mehr ins Braunschweigische gegangen waren, als dortige Biere in
preußische Lande, gab man gern zu, daß die Bierakzise von jeder Tonne
beiderseits auf 12 Gr. festgesetzt, und höhere Imposten abgeschafft werden
sollten. Auch wurde bereitwillig versichert, daß niemand verhindert
werden solle, aus dem Braunschweigischen Viktualien und Waren zu
holen, und daß das mutuelle Kommerzium auf den Märkten nicht ge—⸗
stört werden solle; einem braunschweigischen Landmanne wurde eine im
Magdeburgischen abgenommene Atzisestrafe von 2 Tlr. für Handel
mit unverakzisten Waren auf dem Lande erlassen.)
Nachträglich wurden allerdings die Verbote der Einfuhr fremden
Messings und steinerner Kruken auch gegen Braunschweig ausgedehnt.—
Desgleichen mußte der hohe Impost von 8 Gr. auch vom braun—
schweigischen Getreide, selbst dem aus der Enklave Kalvörde kommenden,
erlegt werden.ꝰ)
Mit den im Braunschweigischen verfertigten Waren blieb es sonst
bei dem zugestandenen freien Handel, aber nach der unterm 26. September
1720 erteilten Erlaubnis brachten die braunschweigischen Kramer auch
andere Waren, wie englische Sergen, deren Einfuhr nachher ver—
boten wurde, auf die magdeburgischen Jahrmärkte und verkauften sie
1) Kgl. Schreiben an Herzog v. Br.-Wolf., 22. Dezember 1721: dieser ver
spricht 21. Januar 1722 dankend Gegensätzlichkeit (Kurmark 212, 2). Schon
11. November 1721 war für Minden-Ravensberg verfügt worden, das Viertonnen—
faß braunschw. Mumme und Duckstein auf 2 Rtl. zu setzen (M.R. 50, 111)
Im Magdeburgischen kam allerdings die Landakzise von 6 Gr. noch zur Tonnen—
Akzise, wie 24. Januar 1722 angcordnet wurde.
2) 23. Februar 1724 bezw. 19. November 1738 (Kurmark 212, 2)
8) Braunschweigisches Beschwerdeschreiben 13. Juli 1737 (R. 19 n. 44b).