Anhalt, Hannover.
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da an andere Fremde. Deswegen wurde später von Berlin aus an—
gefragt, ob denn solche Waren noch so angenehm und von den die
magdeburgischen Märkte besuchenden anhaltischen und sächsischen Unter—
anen so häufig gekauft würden, daß sie in Entstehung solcher Waren
die Märkte nicht mehr besuchen dürften, inmaßen die im Lande fabrizierten
Zeuge den englischen wenig nachgäben. Und da man dort für aus—
zührbar hielt, daß in den Landstädten dergleichen verbotene Waren
weiter nicht zum Verkauf ausgelegt, sondern jedesmal versiegelt und
den Kaufleuten beim Ausgang wieder zurückgegeben werden könnten —
so wurde noch weiter gegangen und verordnet: die fremden wollenen
Waren sollen auch zum Debit der anhaltischen Untertanen auf die
Märkte nicht mehr eingelassen, und dies den braunschweigischen Kaufleuten
mitgeteilt werden. 1)
Wie mit Braunschweig, so scheint man auch mit Anhalt gute
Beziehungen gehalten und Vorgänge wie mit Sachsen vermieden zu
haben. Es findet sich hier nur eine Beschwerde des Fürsten zu Bern⸗
hurg von 1724, daß seinen Untertanen auf den preußischen Jahrmärkten
nicht nur hohe Imposten abgefordert, sondern auch die Führung fremder
Zeuge und Waren verboten werde, und ein Gutachten der magdeburgischen
dammer,“) worin sie bei der Lage der mit den benachbarten Ländern
ehr melierten Provinz rät, zur Erhaltung des nützlichen mutuellen
hommerziums allen anhaltischen Untertanen die bisherige Freiheit, die
dahrmärlte zu besuchen, ferner zu lassen, obwohl die Bernburgschen
mehr Vorteil aus dem Marktverkehr mit Magdeburg-Halberstadt zögen
als umgekehrt, und obwohl dabei Unterschleife durch Einbringen fremder
wollener und hochimpostierter Waren nicht wohl zu vermeiden seien.
Aus den Braunschweig-Lüneburgschen Landen, die nur mit
der Altmark und Priegnitz in Verkehr standen, liefen erst Beschwerden
—DDD—
das platte Land eingeschärft waren. Die hannoversche Regierung hat
1735 Erhebungen angestellt über die Verkehrsbelästigungen und Markt—
störungen im Brandenburgischen, ließ aber die Beschwerden darüber
) Refkript an die magdeburgische Kammer 15. Dezember 1734 und 4. März
735 (Gen.-⸗Dir. Kurmark 105 à 7).
) 17. Juli 1724 (Gen.-Fabr.Dept. XXV, 10).