Schwedisch⸗Ponimern.
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Stadt auf einmal ruiniert sein werde, wenn im Verkehr mit dem
Lüneburgischen einiges Hindernis vorfallen sollte.
Es ist jedoch nicht dazu gekommen, wie überhaupt alle diese
Jahrmarktsstreitigkeiten nur gelegentlich auftauchen; für gewöhnlich
cheinen die Verordnungen nicht allzu streng befolgt worden zu sein,?)
onst hätte es zu größeren Verkehrsstörungen führen müssen. Solche
jon längerer Dauer sind nur im Westen eingetreten, wo Kurköln—
Münster das preußische Vorgehen besonders feindselig und nachhaltig
rwiderte.
Auch die Regierung von Schwedisch-Pommern beschwerte sich
am 14. März 1725, daß den Handwerkern, besonders Kupferschmieden,
zuf den Jahrmärkten im preußischen Teil das Ausstehen oder der
berkauf an dortige Untertanen verboten, und daß den Friedenstraktaten
uwider 1J Gr. vom Thr. für die Losung von ihnen gefordert werde.
ün Schwedischen sei Handel und Debit frei und unbeschwert, doch sei
man widrigenfalls genötigt, die gleichen Anordnungen zu machen, wo—
hei die preußischen Untertanen unstreitig leiden würden. Das General—
direttorium ließ erwidern, ) außer dem fabrizierten Kupfer und Messing
ei die Einfuhr fast aller Waren im preußischen Lande unverboten,
uch sei der freie Besuch der Jahrmärkte durch ein besonders — nach
ntrag und Entwurf der pommerschen Kammer unterm 29. Dezember
722 veröffentlichtes — Patent allen Benachbarten freigegeben. Es
vurde zugestanden, daß von den schwedischen Untertanen auf den Jahr—
närlten so lange keine Losungsakzise gefordert werden solle, als die
preußischen auf den Märkten im schwedischen Teil davon freigelassen
In Salzwedel wurden von dort eingeführt nur Lebensmittel und Rind⸗
bieh für 3782 Ril. dahin ausgeführt aber Tuche und Friese für 2610, Malz für
ns Tabak für 1116 usw., im ganzen für 7463 Rtl., ohne was auf der Braun—
chweiger Messe und dem Lüneburger Jahrmarkt debitiert wurde. (Verhandlung
vn Ülzener Deputierten im Salzwedeler Rathaus 9. Mai 1726 (Ebda.).
96s wohl auch die Cireular-Verordnung der neumärkischen Kammer an die
Steuerräte vom 4. September 1727 (Myl. V, II, IX Nr. 16): Alle Freimärkte
den kurmärkischen Städten außer Potsdam sollen dergestalt aufgehoben sein,
J nur die inländischen Schuster u. a. Handwerker die Jahrmärkte illimitats
eziehen können, wegen der ausländischen es aber auf dem bisherigen Fuße verbleibt.
31 dct an die pommersche Kammer, 28. September 1725 (Konz. R. 30
aeta Borussica. Handels⸗, Zoll- und Akzisepolitik 1I.
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