Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
hatte man auch den Vorteil, daß die Zollrolle von so vielen kleinen 
Rubriken, die sie einer Apothekerrechnung ähnlich gemacht, gesäubert 
wurde. Die Schwierigkeit dieser Verzollung glaubte man vermeiden 
zu können, da die Wertangaben sich nach den holländischen und 
Hamburger Preiskuranten und den Messepreisen kontrollieren ließen; 
auch vermutete man, die Großhändler gäben lieber ihre Waren 
hzöher an, um ihren Profit nicht so kund zu tun. 
Die Wertverzollung kam gelinder und bequemer als die bis— 
herige inländische Verzollung nach Ellen und Pfunden, aber höher 
als die Durchgangsverzollung auf dem Neuen Grabenkurs. Man 
sah sich daher veranlaßt, in einigen Fällen davon abzugehen. Die 
durch die Neumark nach Frankfurt geführte pommersche Rasche blieb 
auf dem durch Reskript vom 29. Juli 1721 bestimmten Satze von 
5 Gr. auf die Pferdeladung. Auf einen Antrag der Kammer 
vom 8. August 1724 wurden auch die ehemals durch besondere 
Verordnungen zugunsten der Frankfurter Messen gemachten Sätze 
für schlesische Leinwand, 16 Gr. von der Pferdeladung, und Gar— 
leder. 3 Gr. vom Zentner, wieder hergestellt. 
Dem Frankfurter Großhandel wurde auch eine allgemeine Er— 
leichterung gewährt. Bisher hatten alle Waren, die ein Kaufmann 
auf der Frankfurter Niederlage hatte ausladen und nach einiger 
Zeit wieder weggehen lassen, den neumärkischen Zoll, der schon in 
Küstrin gezahlt war, in Frankfurt oder Krossen noch einmal ent— 
richten müssen, indem vorausgesetzt wurde, daß sie inzwischen in 
andere Hände übergegangen seien. Doch versicherten die Kaufleute, 
der Transport nach Schlesien geschehe in jedem Fall, auch wenn 
die Lieferung verabredet sei, auf ihre Gefahr, die Waren seien also 
bis zur Übergabe in Schlesien als ihre eigenen zu betrachten; auch 
müßten verschiedene Waren, die sonst durchgehen könnten, allein 
wegen des Wrackens und Höhens aus- und umgeladen werden. 
Daher wurde auf Vorschlag der Kammer die nochmalige Verzollung 
erlassen, wenn der Kaufmann an Eidegsstatt versichern konnte, daß 
die von ihm versendeten Waren seine eigenen fseien. 
Im Äußern der neuen HZollrolle wurde die Änderung ge— 
troffen, daß Wasser- und Landzoll nicht wie bisher in zwei Ko— 
lumnen aufgeführt wurden. Denn da im ganzen nur 16 Sätze
	        
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