Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
sei, nicht Hamburg und Danzig gleichgekommen sei, werden die bekannten 
Tatsachen angegeben: Die Sperrung des Oder- und Warthehandels 
durch Brandenburg, die vielen und hohen Oderzölle und die Frank— 
furter Niederlage. Der Flußhandel leide nicht an natürlichen Hemm— 
nissen, denn die Warthe sei bis Posen, die Netze bis Nakel schiffbar. 
Aber von Stettin bis Landsberg müsse für ein Schiffpfund Eisen 
281/3, eine Tonne Honig 162/3, Salz 111/, Gr. Zoll gegeben werden, 
das sei mehr, als auf die Waren verdient werden könne. Wenn man 
die Zölle nicht moderieren wolle, möchte man sie wenigstens in zwei 
zusammenlegen, da die Schiffe durch die vielen Visitationen von 
Frankfurt bis Stettin 526 statt 2 Tage gebrauchten. Die beiden 
Niederlagen müßten derart eingeschränkt werden, daß beider Städte 
Kommerzien dabei bestehen könnten. Der durch den Streit mit Frank— 
furt unterbrochene Breslauer Handel könnte leicht hergestellt werden, 
wenn der Neue Graben wieder geschlossen oder mit schweren Lizenten 
belastet werde./ Denn der Handel von Breslau nach Stettin sei dem 
königlichen Interesse viel profitabler, auch würden ihn nach Ver— 
sicherung Stettiner Kaufleute die Breslauer weit vorziehen./ 
Die weiteren Wünsche der Stettiner gingen auf Zollerleichterungen, 
und daß die Vorteile aus schwedischer Zeit ihnen erhalten blieben. 
In beider Hinsicht erfuhren sie eine völlige Enttäuschung. Es blieb 
die Überlast der Zölle, Vorpommern blieb gegen Hinterpommern durch 
höhere Lizenten, durch die Fürstenzölle zu Wolgast, Stertin, Damm 
und Gartz, die ungeregelte Landzollerhebung benachteiligt, die neue 
Verbindung mit dem brandenburgischen Hinterlande brachte nicht den 
kleinsten Handels- und Zollvorteil. Ja es wurden jetzt die in 
schwedischer Zeit gewährten Lizenterleichterungen aufgehoben und da⸗ 
durch Seehandel und Frachtschiffahrt nach kurzer Blüte wieder lahm— 
gelegt. Die neue Landesherrschaft hat schon unterm 27. Oktober 1715 
den seit 1698 von Schweden gewährten Erlaß der halben Lizenten 
auf Wein, Fisch- und Fettwaren aufgehoben und auf Klagen nur die 
Versicherung erteilt, der König wolle bei andauernder Treue und 
Devotion der Stettiner bedacht sein. ihnen hiernächst Gnade hierunter 
zu erzeigen. Die schwedische Begünstigung der Schiffahrt, wonach die 
mit doppelten Decken gebauten Schiffe die innehabenden Güter zu 1b 
und wenn sie als Kriegsschiffe verwendet werden konnten, zu /, lizent 
frei machten, war nun auch aufgehoben; das hat der Stettiner Reederei
	        
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