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Fünfter Teil.
setzte auch durch, daß ihm das linke Peene-Ufer und Wolgast verblieb.
Doch sollten weder hier noch an einem andern Orte Auflagen von
den Schiffen gefordert und der Schiffahrt irgendwelche Hinderung
oder Beschwerung bereitet werden, auch auf der Insel Ruden außer
den bisher gebräuchlichen Lotsen- und dergleichen Gebühren nichts
erhoben werden.)
In schwedischer Zeit war Wolgast die wichtigste Zollhebestelle
Pommerns, hier wurde ebenso wie in Stettin der alte Fürstenzoll
erhoben und seit dem dreißigjährigen Kriege die Lizenten. Aus prak—
tischen Gründen war jedoch eingeführt worden, daß alle Schiffe, die
in Stettin luden oder löschten, hier ihre Lizenten entrichteten und zu
Wolgast nur anlegen, Papiere vorzeigen und sich visitieren lassen
mußten. In den Jahren der dänischen Besetzung fiel nun Lizent und
Visitation zu Wolgast fort für alle Schiffe, die nach und von dem
preußischen Teil Pommerns verkehrten, und Preußen setzte nur einen
Visitierer nach Peenemünde zur Aufsicht, ob zwischen da und Stettin
etwas ab- oder eingeladen worden sei. Wegen des Zolls hatten die
Stettiner sich beschwert, daß er von ihnen in Stettin nach der dortigen
Rolle, die höher sei als die Wolgaster, erhoben werde; die Kammer
entschied darauf 21. Mai 1716, die Stettiner sollten in Stettin, die
Wolgaster in Wolgast zollfrei sein.
Im Friedensschluß fiel indessen das bisher von Dänemark
sequestrierte Vorpommern wieder an Schweden zurück, während Preußen
den von ihm besetzten Teil gegen eine Kaufsumme endgültig erwarb.
In den mit Schweden darüber geführten Verhandlungen beanspruchte
Preußen wiederum Wolgast, sowie das Städtchen Loitz, die Insel
Ruden und den Nothafen Grünschwart an der Peenemündung, also
alle für die Schiffahrt in Betracht kommenden Orte, da diese für den
Stettiner Handel unentbehrlich seien, dagegen bei dem Überrest von Vor—
pommern keinen sonderlichen Nutzen schaffen könnten.) Da Schweden—
unterstützt von England und Frankreich, unbedingt auf der Peene—
grenze bestand, wollte Preußen wenigstens den Zoll und Lizent zu
Wolgast abgetreten haben, begnügte sich aber endlich mit der Forderung,
) Preußisch-dänischer Traktat v. 18. Dezember 1715, Art. 1u. 3 G.806
m. 54 J; Loewe, Staatsverträge.)
2) Instruktion für Frhr. v. Knyphausen, September 1719 (Ebda.).