Abstellung von Zollmißbräuchen.
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zollung zu Gartz und zu Stettin war unzweifelhaft nach der öfters
bestätigten pommerschen Zollverfassung und dem Rezeß von 1699 un—
gerechtfertigt. Die Kammer bemühte sich ernstlich, den wahren Tat—
bestand festzustellen, was allerdings recht mühselig war, denn in den
Alten des schwedischen Regierungsarchivs fanden sich keine positiven
Nachrichten, die Zollrollen waren dunkel, und die Observanz war
durch die Willkür der Zöllner „dubiös“ geworden. So konnte sie
est erheblich später einen zusammenfassenden Bericht einsenden.)
Darüber wurde auf Befehl des Königs im Generaldirektorium eine
Konferenz von Mitgliedern der kurmärkischen, neumärkischen und
bommerschen Kammer abgehalten und auf Grund dieser Beratung eine
Entscheidung über alle Punkte gegeben.)
Darin wurde endlich wieder unumwunden zugestanden, daß alle
Güter, ob Bürgergut oder fremd,) nur einmal verzollt werden sollten,
wenn sie die Oder hinauf gingen, zu Stettin, die abwärtsgehenden zu
Hartz, auch zu Lande nur einmal beim Ausgang wie beim Eingang
in Vorpommern. Zwar stellte der Gartzer Zollpächter vor, er werde
nun 2/, seiner Einnahme verlieren, denn 1722 sei von den aufwärts
geschifften Gütern 8941,, von den abwärts geschifften nur 407 Tlr.
doll eingenommen worden. Doch wurde es bei der neuen Anordnung
gelassen in der Annahme, daß durch Verbesserung des Oderhandels
dieser wie auch die anderen Zölle eher verbessert als vermindert würden.)
Daher sollten nun auch die Zollrollen zu Stettin und Gartz gleich
gemacht werden, obwohl die Kammer beantragt hätte, daß die höheren
Garter Sätze erhalten blieben, und daß nur einige lediglich auf
hservanz gegründete Sätze revidiert würden. In der Begtündung
„weil ... auch viele Sätze in odium der kurmärkischen Kommerzien
bon denen Schweden sehr hoch gemachet worden,“ ist ausgedrückt, daß
nan endlich mit den handelsfeindlichen Überresten aus der Zeit der
Feindschaft zwischen Brandenburg und Pommern aufräumen wollte.
Ferner wurde bestimmt: Was see⸗ und stromwärts einkommend ver⸗
— — —
) Bericht vom 29. August 1724.
) Konferenz vom 26. September 1724, Kgl. Resolution vom 2. Oktober 1724
sbschr. guz. Creutz, Fuchßz, Stadt Stettin V, 1, 190).
) Deklaration vom 10. Januar 1726 fügt hinzu, daß nicht nur Stettiner
Baren, sondern auch Landeszuwachs und Viktualien darunter zu verstehen seien.
) Reskript an die pommersche Kammer 27. November 1724.
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