Pommersche Zollreform.
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Waren zurücknahmen. Er bat auch, daß der Ausgangszoll zu Stettin
noch weiter eingeschränkt, und daß alle nach inländischen Städten aus⸗
gehenden Waren nicht in Stettin, sondern am Ausladeort verzollt
würden, und dadurch die Abfertigung schneller und bequemer gemacht
verde. Die seewärts ausgehenden waren ja laut Friedenstraktat über⸗
haupt nicht in Stettin, sondern nur in Wolgast zollpflichtig.
Die neuen Egalisationssätze sind allerdings nicht in Kraft getreten,
ondern es wurde erst 1726/27 eine völlige Revision des Lizent- und
hollwesens durchgeführt.)
Inzwischen wurde auch gegen die unter dem alten Zollwesen ein—
gerissenen Defraudationen eingeschritten. Da die Stettiner im dortigen
doll begünstigt, die Frankfurter im Schwedter Zoll befreit waren,
o war es Brauch geworden, daß in Gartz die Zollzettel für die
uuf der Oder abwärts gehenden Güter auf Stettiner, die aufwärts
geschifften auf Frankfurter Namen umgeschrieben wurden. Das war
o zur Gewohnheit geworden, daß Stettiner sich bei der schwedischen
hegierung beklagten, wenn die Gartzer Zöllner nicht umschreiben wollten.
dieses Umschreiben wurde nun verboten.
2. Anfänge der Preußzischen Handelspolitik in Stettin.
Was die sonstigen Übel betrifft, die mit der preußischen Herrschaft
zugleich den Stettiner Handel so schnell und gehäuft trafen, so suchte
nan zwar auf Beschwerden der Kaufleute hin Besserung und Ersatz
ju schaffen, aber es geschah nur zögernd und spärlich und war in
ollem Umfange auch zunächst nicht möglich. Erst eine Resolution
yom 15. Juni 1717 machte die Stettiner den Kolbergern und anderen
wreußischen Untertanen darin gleich, daß sie beim Handel nach einem
mderen preußischen Hafen nur die halben Lizenten zu zahlen hatten
lder, wie es nachher (4. Okt. 1720) zweckmäßiger festgesetzt wurde,
die ganzen Lizenten nur einmal am Ladungsort, nicht mehr am Ort
er Losung. Damit waren sie für den innerpreußischen Verkehr so be—
Jünstigt wie vorher für den innerschwedischen.
Für die Schiffsfreiheit erhielten sie nur teilweisen Ersatz, denn
uur für neugebaute Schiffe sollte nach Reskript vom 18. April 1720
wie in Königsberg 10 der aufgewandten Baukosten vergütet werden.
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) VBgl. oben S. 73ff.