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Fünfter Teil.
Wer diese Vergünstigung erhalten wollte, mußte sich überdies durch
Revers verpflichten, das Schiff in den ersten 20 Jahren nicht zu
verkaufen und bei der Rückkehr von Reisen möglichst nur in Kgl.
Preußischen Ostseehäfen einzulaufen.9)
Die halbe Lizentfreiheit auf Fisch- und Fettwaren, so gutachtete
das Generalkommissariat am 27. März 1720, könnte ihnen zur Auf⸗
nahme des Kommerziums zugestanden werden; der König resolvierte
aber nur „woferne meine Kasse nit leydet“.“) Doch wurde am
27. Januar 1721 genehmigt, daß für das laufende Jahr zur Probe
von derartigen zur See einkommenden Waren nur 20/, Lizent ge⸗
nommen, damit aber nur fortgefahren werden solle, falls die Stettiner
Kaufleute dieses Kommerzium so stark betrieben, daß der Ertrag des
ganzen Lizents von 1720 dafür einkäme. Für einkommendes Salz,
das seit 1681 von der Hälste der Lizenten, Zölle und Ungelder im
schwedischen Pommern befreit war, und Spezereien wurde die Ver⸗
zünstigung nicht gewährt; auch wollte man den Stettinern nicht die
frühere Lizentfreiheit für dort gesottenes und seewärts ausgehendes
Salz zugestehen. Die Probezeit wurde nachher auf 1722 ausgedehnt,
und schließlich wurde unterm 15. Februar 1723 festgesetzt, daß auch
weiterhin nur halbe Lizenten erhoben werden sollten 1. von den in
Preußen und Pommern gewonnenen seewärts einkommenden Fettwaren,
wie Talg, Schmeer, Butter, Käse, Speck, Rauchfisch, Wachs;) 2. von
solchen seewärts einkommenden fremden Fettwaren, dergleichen in
preußischen Landen nicht gewonnen wurden, wie öl, Tran, ,englische
und holländische Käse, Seefische. Damit waren die Stettiner zufrieden,
wenn auch noch manche Streitigkeiten mit dem Lizentamt über die
Deklaration dieser Waren vorkamen.
Inzwischen litt aber der Stettiner Handel unter noch weiteren
Schädigungen seit dem Eintritt der preußischen Herrschaft.
Die Sundzollfreiheit blieb trotz aller Verhandlungen mit Däne⸗
mark verloren. und dies hat im Zusammenhang mit anderen Neuerungen
kow.
i) Reskript an das pommersche Kommissariat 12. Oltober 1720 (Absch. Grumb⸗
Stettin K.⸗A. Tit. 12 Nr. 7).
2) Stettin K.⸗A. 12 Kommerziens. 7.
2) Anderswo wird auch Honig und Wein genannt.