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Erster Teil.
Geltung gebracht und vor allem der Begünstigung der inländischen
Manufakturen hier Eingang verschafft. Für eine große Zahl
von Waren sind die inländischen Erzeugnisse um ein beträchtliches,
meist die Hälfte und bis auf 3, gegen auswärtige herabgesetzt, bei
einigen wenigen die ausländischen gegen die bisherigen Sätze ge—
steigert worden.) Die Unterschiede nach dem Wert der Waren (roh
oder verarbeitet u. dgl.) sind nach dem Muster der Akzisetarife
feiner herausgearbeitet; überhaupt ist die durchgehende Anwendung
des Wertverhältnisses der Akzise entnommen, denn sie war in den
binnenländischen Zöllen bisher nicht üblich. Im Entwurfe war
sogar bestimmt, daß Krämer, Materialisten und Juden aus anderen
Provinzen auf den neumärkischen Jahrmärkten den Wertzoll von
ihrer Einnahme entrichten sollten; das wurde aber durch die Re—
solution vom 3. Januar 1724 beseitigt, da es in der Rolle von
1660 nicht fundiert sei, und die Losung nur bei der Akzise ver—
steuert werde.
Die neumärkischen Handwerker und Manufakturen wurden nun
auch von einer Beschwerde befreit, die ihnen durch die Zollrolle
von 1660 aufgebürdet worden war, und gegen die sie fortdauernd
queruliert hatten: die zwiefache Verzollung von den eingeführten
Materialien und den daraus hergestellten und ausgeführten Waren.
Ihre Klagen waren 1697 im Geheimen Rat untersucht und durch
ein Reskript vom 27. Juli 1697 in letzter Instanz abgewiesen
worden. Nachher ist der Handwerker- und Materialienzoll in eine
Fixabgabe verwandelt worden, die nach Reglement von 17283 einmal
jährlich, im Dezember, zu erlegen war. In der neuen Zollrolle
wurde nun aber festgesetzt, daß alle in den neumärkischen Städten
angefertigten Handwerker- und Manufakturwaren in und außer
Landes zollfrei verführt werden sollten, weil schon der Mate—
rialienzoll beim Eingang erlegt war. Der Pferdezoll à 8 Pf.
war jedoch zu entrichten, desgleichen der Küstriner Damm- und
Pfennigzoll.ꝰ)
VBgl. Beilage.
)) Dieser auch von den bei Zellin Übersetzenden. Auch alle Marktfahrenden
hatten diese Pferdezölle zu entrichten, die einmal verzollten Waren dagegen gingen
frei; fremde Marktbesucher 1 Gr. von A Kiste.