Die Stettiner Niederlagsgerechtigkeit. 573
hindurch erhalten worden sei. Wie das Stapelrecht zu halten sei,
das werde in den Reichskonstitutionen nicht determiniert, sondern sei
verschieden nach der Konzession und der Observanz. Schon durch das
herzogliche Privileg von 1283 aber sei ihnen neben der Niederlags⸗
gerechtigkett das Jus emporii zugelegt, so daß alle Kaufmannschaft
die Oder herauf und hinab lediglich an diese Stadt gebunden, alle
handlung der Fremden oder Gäste, weder Personen noch Waren aus⸗
genommen, untexsagt sei. Die Bürger anderer Städte aber seien keine
oncives, sondern hospites, wie es auch vorher die schwedischen waren.
Sie hätten wünschen mögen, über diese der Stadt höchst angelegent—
liche Sache vorher gehört zu werden.
Auch ein wohl für das Generaldirektorium verfertigtes gründliches
und historisch ausgezeichnet unterrichtetes Gutachten) war zu dem
krgebnis gelangt, daß Stettin zulängliche Befugnis habe, in seiner
sonst sehr ungewöhnlichen Extension der Niederlagsgerechtigleit zu be—
sarren, daß eine rechtliche Anfechtung zweifelhaft und ein billiger
Lergleich wobei aber auf Stettins starke Befugnisse zu rücksichtigen
ei, für die gegnerischen Städte Frankfurt und Stargard anzuraten
i. Dennoch wurde Lettow lediglich angewiesen:) Da man diese
Sache durch anmaßliche Contradictiones in keine Dunkelheit ver⸗
wickelt wissen wolle, habe er dem Magistrat zu bedeuten, daß er sich
darunter beruhigen und der ergangenen Verordnung nachleben solle.
Etwas später wurde auch der Stadt Magdeburg ähnliches an—
sedeutet. Ein Halberstädter Kaufmann, der seit 1715 Harzer Eisen
nach Berlin lieferte, beklagte sich über das Verlangen des Magdeburger
Magistrats, daß er das Eisen, das in Magdeburg aufs Schiff ver⸗
laden wurde, durch dortige Faktoren solle fortschaffen lassen und dafür
vom Schiffpfund 8 Gr., sowie 2 Gr. Niederlage geben solle, obwohl
weder Niederlage noch Faktor verlangte. Es wurde darauf be—
sohlen, die Halberstäͤdter sollten, wenn sie den Kgl. Kassen das Gesetzte
bezahlten, in ihrer Nahrung und Handlung nicht gehindert, und jener
nit seinem Eisen nicht aufgehalten werden, weil es in Berlin unent⸗
9) Alktenmäßiger Bericht, ob und wieweit die Stadt Stettin eine Niederlage
ehaupten könne. Von G. F. Sibrand, Berlin 23. August 1718 (Gen.Dir
lommern, Stadt Siettin, HandlS. ..
) 9. November 1718 (Stadt Stettin VI, 18, 158).