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Fünfter Teil.
behrlich sei) Der Magdeburger Magistrat berief sich dagegen auf
sein Recht und die handelsstädtische Gepflogenheit (12. Januar 1727).
Dasselbe Bestreben, für die Inländer die Handelsschranken auf—
zuheben, geht auch aus anderen Maßnahmen hervor. Die Vorpommern
wurden 20. Dezember 1720 von der Entrichtung der Losungsakzise
auf den märkischen Jahrmärkten befreit, da sie als nunmehrige Unter⸗
tanen die Akzise schon am Wohnort entrichtet hätten; anderseits wurde
die Gepflogenheit, daß in vorpommerschen Städten, ‚wo Tuchhändler
wohnten, keine Gewandschneider aus anderen Städten auf Jahrmärkten
ausstehen dürften, für Inländer aufgehoben und diesen allen unbe—
schränkter Jahrmarktsbesuch in Brandenburg und Pommern verstattet.)
Auch der Frankfurter Rat wurde ersucht, sich über die dortigen
Handelsrechte und Handelswünsche zu äußern, und ihm darüber
21 Fragen vorgelegt.s) Ihre Gerechtigkeiten waren kompliziert, aber
nicht so exklusiv wie die Stettiner: Straßenfahrtgerechtigkeit und jus
prohibendi praeternavigationem, Stapelzwang von 83 Sonnenscheinen
für alle Güter, verstärktes Niederlagsrecht für alle Fisch- und Fett—
waren und Tonnengüter, sowie Höhungszwang für Heringe; in den
Messen zessierte das Stapelrecht. Die Hauptsache war, daß die Frank—
furter ein mutuelles direktes Kommerzium zwischen Stettin und den
Schlesiern, Lausitzern und Polen zu Wasser nicht zugestehen wollten.
Von der Handlung seewärts über Stettin, um die seinerzeit der große
Streit entbrannt war, meinten sie jetzt nur kühl: sie würde allerdings
der Stadt und dem Lande zuträglich sein, weil die Kaufleute die
Waren aus der ersten Hand erhandeln könnten, und solches Gelegen—
heit geben möchte, daß viele Kapitalisten sich künftig da niederlassen
würden. In einem anderen Gutachten heißt es noch zurückhaltender:
die Frankfurter werden in Ermanglung des Debits und Vermögens
wohl sobald nicht große Handelsleute werden, doch könnte man die
freie Handlung nach der Ostsee immerhin zu erlangen suchen, um dort
ein neues Debit für die inländischen Tücher, wenn die Fabriken in
besseren Stand kommen sollten, zu bekommen. Das Ergebnis dieser
kow.
) Reskript an das magdeb. Kommissariat, 28. November 1716 (6. Grumb—
Stadt Magdeburg N I).
) Patent, Berlin 29. Dezember 1722 (Quickmann 536).
9) Protokoll 1.-8. Dezember 1718, Bericht des Kommerzienkollegiums zu
Frankfurt, 16. Mai 1719 (Stadt Frankfurt III, 162, 10).