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Fünfter Teil.
Hamburger und Holländer gewinnen, die sich inländischer Spediteurs
bedienen und sie vom Handel selbst ausschließen würden; schon be—
absichtigten die Engländer und Schweden, moskowitische Waren über
Schlesien zu beziehen. Die Frankfurter wiesen darauf hin, daß sie
ohnehin das Recht hätten, Stettin vorbeizufahren, daß aber den
Stettinern der Oderhandel nach Frankfurt nicht erlaubt sei. Doch
käme ihnen die Fahrt über Stettin um 3!1/, Rtl. vom Hundert an
Imposten höher als die über Hamburg. Dagegen wollten sie die
Niederlage am Kersdorfer See wiederhergestellt haben.
So war nichts zu erreichen, es blieb alles im vorherigen Stande.
Nur das zur Provision der Magazine erhandelte Getreide und das
aus den königlichen Wäldern an Ausländer immediate verkaufte Holz
sollte von beiden Niederlagen frei bleiben.)
An eine Belebung des Oderhandels war unter solchen Umständen
nicht zu denken. Von Breslauer Seite wurde die Lage des Oder—
handels damals dahin charakterisiert: Die Stettiner halten ihren Baum
fest geschlossen, die Frankfurter lassen uns über ihre Niederlage nicht
mit den Stettinern negotiieren; indem sie vermöge solchen allzuweit
extendierten Stapelrechts gleichsam ein monopolium an sich ziehen,
kann man dabei nicht bestehen und über Frankfurt-Stettin nichts ein—
und .ausführen, weil es durch zu viele Hände gehen müßte. Man
kann, wenn auch nicht mit der Kommodität, als wenn die Bäume
geöffnet wären, den Kurs nach Hamburg beibehalten und so Frankfurt
und Stettin zu ihrem eigenen Schaden entbehren, was sie auch seither
zur Genüge empfunden, da sie mit ihren Waren sitzen blieben und
fast nur das eingeführt haben, was sie in ihrem Lande verkaufen
können. Außer daß die Berliner und Frankfurter und durch sie auch
die Stettiner zuwider dem Breslauer Handelsrecht ihre Waren auf
der Oder in Schlesien einführen und in kleinen Städten und Dörfern
ausladen lassen.)⸗
Auch die Hoffnung der Stettiner, daß die seit langer Zeit ins Stocken
i) Kgl. Resolution, Berlin, 27. Januar 1721 (Ausf.«ggz. Grumbkow. Stettin
Ke.« A. XII, 7—).
) Anonymes Gutachten ca. 1720, Breslau Rop. 13, VIII 86i.
e) Vgl. Klagen der Breslauer über die Frankfurter 1721 und 1723. Wutle,
Oderschiffahrt S. 286, 289f.