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Fünfter Teil.
ermäßigung und Handelsfreiheit, tatsächlich vorgegangen wurde. Der
König wollte ermöglichen, daß der dort raffinierte Zucker um gleichen
Preis wie der Hamburger in den preußischen und benachbarten Landen
verkauft werden könne. Da nun bei Balancierung der Imposten sich
fand, daß für ein Faß Zucker von 38— 40 Ztr. von Stettin bis Krossen
571/. Rtl., von Hamburg bis Krossen aber nur 11 Tlr. 202/, Gr.
insgesamt zu entrichten waren, so wurde verordnet, die Imposten auf
beiden Kursen, ohne Berücksichtigung der Frachtkosten, dergestalt zu
egalisieren, daß die Stettiner Siederei ihren Zucker mit etwas mehr
Vorteil an die Breslauer abschicken könne, als diese ihn bisher von
Hamburg bekommen hatten. Es sollten nun für ein solches Faß in
Stettin raffinierten Zuckers für die Strecke Stettin — Krossen oder
Stettin — Berlin an Königlichen Gefällen im ganzen nur 10 Tlr.
20 Gr. und zwar auf einmal gleich in Stettin entrichtet werden, wozu
nur noch 12 Gr. in Schwedt hinzukamen. Dem Magistrat von
Frankfurt wurde befohlen, die mit Stettiner Zucker befrachteten Schiffe
frei von dem Stapel der drei Sonnenscheine und der Niederlagsgebühr
passieren zu lassen.) Von jenen 10 Thr. 20 Gr. sollte /, der Lizent⸗
und der Akzisekasse zu Stettin zu gleichen Teilen überwiesen, /, zwischen
den drei beteiligten Amtskammern nach Verhältnis verteilt werden, so
jedoch, daß auf der Fahrt nach Berlin an Zoll- und Schleusengeld im
Neuen Graben und in Fürstenwalde je 12 Gr. zu entrichten waren.
Nachträglich (22. Nov.) wurde, da die richtige Repartition sich als zu
schwierig erwies, bestimmt, daß die drei Kammern gleiche Anteile erhalten
sollten, und zwar allmonatlich vom Stettiner Zollamt. Ebensoviel war
für den zu Land versandten Zucker zu entrichten; ein Orhoft Sirup
(S 1000- 1200 Pfd.) wurde auf 2 Thr. 15 Gr. zu Land und zu
Wasser gesetzt (15. Dez.).
Für den einkommenden Rohzucker bezahlte die Hamburger Siederei
nur 11/, 00; in Stettin sollten nun statt der bisherigen 70/0 nur 20
entrichtet werden, wovon 10/0 als Lizent, je 1/50/, als Akzise, Zoll und
Stadtzulage. Seewärts ausgehender raffinierter Zucker und Sirup
sollte auch dem Hamburger gleichgesetzt werden, dafür sollte je 1090
1) Restript an das Gen.-Fin.⸗Dir., Berlin 14. Mai 1721 (Abscht. gegsd—
Grumbkow), ergänzt durch solche an das pomm. Kommissariat v. 7. Nov. und an
die pomm. Kammer vom 11. u. 15. Dez. 1721 und 20. Jan. 1722.