Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Fünfter Teil. 
Fernambuk 9i/,, Weinstein 101, — 111/,, Lein- und Rüböl 10-12, 
Baumöl 138/,,, Amedum 191,,, Brasilholz gar 37 Rtl. Röte war 
dadurch teurer, daß die Stettiner sie nicht aus Breslau, sondern nur 
in Frankfurt kaufen konnten. Pottasche, Vitriol, Orleans, Gelbholz 
sollten ebensoviel wie in Berlin kosten. Auch der Weiterversand von 
Stettin landeinwärts war viel zu hoch belastet; Alaun kostete 120/, 
Zoll mehr als in Berlin. Zwei Kaufleute, die versucht hatten, mit 
Spezereien, Tran, Fischen, Wein, Alaun, Honig nach Polen zu handeln, 
hatten es aufgeben müssen, weil die Zölle bis Landsberg viel zu 
hoch waren. 
Dem Generalfinanzdirektorium wurde aufgetragen, sich deshalb 
sofort mit dem Generalkommissariat zusammenzutun und die Oderzölle 
nebst den Imposten von obigen Waren dergestalt zu balanzieren und 
festzusetzen, daß die Handlung über Stettin gegen den Hamburger 
Kurs benefiziert werde.) Natürlich hatten die Kammerbehörden zu 
diesem Geschäft nicht die geringste Lust und mußten noch einmal aus 
dem Kabinett entschieden an eine beschleunigte Regelung der Zoll— 
balanzierung gemahnt werden.?) 
Die anbefohlene Konferenz fand im Anfang Mai im General— 
kommissariat statt; von Geheimen Räten nahmen teil v. Fuchs, Kling- 
gräff, Manitius, Meyer und Kulemann, von Stettin waren die Kauf—⸗ 
leute Stabe und Masche, von Frankfurt Gloxin und Matthiaß ge— 
kommen. Es wurde dabei außer der in Berlin angefertigten Balance 
und der Stettiner Gegenbalance noch eine von den Frankfurtern vor⸗ 
gelegt und gemeinsam nach längeren Beratungen eine neue hergestellt. 
die man „so viel möglich accurat zu sein vermeinte“. Ganz richtig 
gestellt wurde sie jedoch erst in einer Konferenz, die am 23. Dezember 
zwischen den genannten fünf Geheimräten nebst Scharden und zum 
Broich stattfand. 
Ferner wurde, was den Stettinern schon unterm 22. April kund⸗ 
gegeben war, weitergeführt, und den Deputierten von Stettin und 
Frankfurt der feste Schluß eröffnet, daß ihre Niederlagen und Stapel⸗ 
rechte gegen concives nicht weiter gelten sollten. Es wurde ihnen 
i) Kab.-Ordre vom 22. März 1722 (Ausf. Gen.-Dir. Pommern, Zolls. 33 
2) Kab.Ordre vom 18. April 1722. Aktenstück 47.
	        
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