Oderhandels-Rezeß von 1723. 597
gehende Holzware durfte allein in Stettin gewrackt werden. In Stettin
und Frankfurt sollten die eingesessenen Schiffer vor andern gebraucht
werden, ohne aber ihr Vorzugsrecht durch höhere Frachten, Ver—
pᷣgerungen u. dgl. auszunutzen.
Die eidlichen Zertifikationen wurden zur Verhütung von Unter—
chleif eingeführt, nur nicht bei inländischem Getreide, Holz- und Wollen⸗
waren, weil dadurch Geld ins Land gezogen werde. Ein Kaufmann,
der unter eigenem Namen fremde Waren an den beiden Stapelstädten
vorbeischiffen werde, sollte dieses Rechts verlustig gehen und unter Um—
tänden noch bestraft werden.
Schließlich wurde für den Warthehandel bestimmt, daß die Kauf—
leute der drei Städte, wenn möglich, ihre Warenlager für den polnischen
handel in Landsberg machen sollten, ohne dem bisher suspendierten
Niederlagsrecht und Umladezwang in Landsberg unterworfen zu sein.
Von Landsberg aus nach Schlesien oder der Lausitz zu handeln blieb
zugunsten von Frankfurt verboten, ebenso die Landstraße über Lands—
berg nach Krossen. Auch die Niederlagen an den kleinen Orten blieben
—
der Schiffer mit Kaufmannswaren; nur wegen der Niederlage bei dem
sächsischen Dorfe Goyatz blieb Entscheidung vorbehalten.
Nachdem auf diese Weise ein freier Oderhandel in der Hauptsache
hergestellt war, wurde auch in entschiedenerer Weise als bisher an die
herabsetzung der Imposten gegangen. Stettin erhielt unterm 15. Febr.
17239 die schon lange erbetene halbe Lizentfreiheit, nebst Erlaß
der halben Handlungsakzise, für eingeführte Fisch- und Fettwaren,
Upotheker, Gewürz⸗ und Materialistenwaren — alles mit gewissen
binschränkungen — und für die Ausfuhr von inländischem Landeszuwachs
und Fabrikaten; für zur See ausgehende inländische Wollwaren wurde
sogar Lizent und Akzise ganz erlafsen.
Ihm April 1723 kam nun die endliche Moderation der Oder⸗
imposten heraus; zu den 8 vorher genannten Waren des schlesischen
handels) waren eigens für Berlin noch Eisen und Franzwein hinzu—
gefügt. Die Balancierung der beiden Kurse wurde insofern vereinfacht,
) Aktenstück 54.
) S. oben S. 5880.