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Fünfter Teil.
Handels mit Fisch- und Fettwaren, Leinsamen, Holz, Pech, Teer.
Aber als der König im Sommer des Jahres selbst nach Stettin kam,
da brach es heraus: das alles hilft doch nichts, wenn nicht die Freiheit
des Handels hergestellt und ihnen das wiedergegeben wird, womit sie
ihr bestes negoce getrieben hätten, vor allem Getreide und Salz.)
Der Kornhandel war dadurch schwer getroffen, daß im August
1722 die Einfuhr polnischen Korns in die Neumark und Pommern
berboten worden war.“) Unterm 12. Februar 1723 wurde statt dessen
auf den Scheffel fremden Getreides eine Abwehr-Akzise von 8 Gr.,
das ist für Roggen 60 —800/, gelegt, nur mecklenburgisches blieb ganz
verboten. Doch wurde ausdrücklich erklärt,) das sei nur von dem
zum Konsum eingehenden zu verstehen, und des Königs Intention sei
nie gewesen, dem ausländischen Handel mit fremdem Getreide zu steuern,
daher die Kaufleute der Seestädte polnisches Korn zum Ausschiffen
kaufen, aber bei hoher Strafe nicht für einheimisches zum Konsum ver⸗
handeln dürften. Diese Erlaubnis muß aber schon bald wieder zurück—
zezogen worden sein, um das einheimische Getreide mehr in den Handel
zu bringen. Die Stettiner stellten dagegen vor:) Das polnische
Korn sei besser als das einheimische und koste nur 10 statt 12 Gr.
der Scheffel, sie kämen also mit letzterem gegen Danzig nicht auf.
Der König möge es bei der einmal erteilten Resolution wegen Ein—
uhr fremden Getreides zur Handlung bewenden lassen und das hiesige
auch zu 10 Gr. geben. Die Kaufleute wurden darauf beschieden:)
Wenn sie sich anheischig machten, den Amtspächtern jährlich eine ge—
wisse ansehnliche Quantität nach der Kammertare, den Scheffel zu
12 Gr., abzunehmen, solle die Einfuhr des polnischen und anderen
fremden Korns zum auswärtigen Debit gegen Erlegung der ordinären
Akzise wieder verstattet werden. Sollten die Kaufleute sich aber da⸗
zu nicht verstehen wollen, so wolle S. M. das nicht anders als eine
caprice von ihnen ansehen und Dero propension und Gnade, so
1) Immediat-Vorstellung von Bürgermetister. Rat und Kaufmannschaft, Stettin
23. Juli 1723 (Ebda.). —
3) Val. A. B. Getr.-Handelspol. II, S. 207 ff., 2835ff. Ferner oben S. 346.
5) Restript an die pommersche Kammer 21. März 1728 (Quickmann S. 308).
i). Protokoll vom 26. Mai 1723 (Stadt Stettin V, 1, 1961).
5) Kgl. Resolution vom 11. und 28. Juni 1723. Vgl. A. B. Getr.⸗Hand. Il,
S. 225f.