Der Handelsverkehr mit Polen. 605
einmal anführte, mindestens fraglich, ob der neue Zoll auf die aus—
wärtige Durchfuhr anwendbar sei. Vor allem müsse der Neue Kornzoll
im inländischen Verkehr zessieren, um die Zufuhr nach Pommern zu
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unterm 30. August 17274) dieser Zoll von inländischem Getreide,
das nur aus einer Provinz in die andere, nicht außer Landes geführt
wurde, aufgehoben wurde. Das polnische Korn blieb ihm also unter⸗
worfen.
Nachdem die pommersche Kammer am 16. Januar 1725 wegen
Getreidemangels den Einkauf von polnischem Korn zur Konsumtion in
allen pommerschen Städten wieder freigegeben hatte, erging am 25. Juli
desselben Jahres wieder ein völliges Einfuhrverbot fremden Getreides
für die 4 östlichen Provinzen. Die Kolberger Kaufleute stellten dar—
auf vor:)) Das wechselnde Verbieten und Erlauben der Einfuhr von
Korn hat die Polen abgeschreckt, es müßte wenigstens zum auswärtigen
Debit beständig einzuführen erlaubt sein. Solange Polen offen und
der Tarif der Waren leidlich gewesen, so daß Kolberg mit Danzig hat
Preis halten können, sind unsere Speicher und Böden mit Getreide
zum Brechen gefüllt und die Straßen oft so voll Polen gewesen, daß
man mit Mühe passieren konnte, jetzt fehlt es ganz an Getreide, Teer
und Asche, auf dem Markt sieht man nur blutarme Bauern mit Torf—⸗
und Holzwagen. Sie müssen jetzt mangels Ausfuhr das Eisen u. a.
kinfuhrwaren um bar Geld einkaufen. Durch das Verbot des See—
salzes ist nicht erreicht worden, daß auch nur eine Tonne Hallisch
Salz nach Polen debitiert worden ist. Da von den Polen der hiesige
handel größtenteils abhängt, müßte vor allem das Salz zum polnischen
Debit erlaubt werden, wobei jeder Unterschleif leicht zu verhüten ist.
Auf die Suppliken von Kolberg und Anklam wurde demnach
dellariert,e) daß nur die Einführung fremden Getreides zur Konsumtion,
nicht zum auswärtigen Handel verboten sei, und die Zolleinnehmer
wurden angewiesen, das polnische Korn nach wie vor nach Kolberg
ungehindert passieren zu lassen. aber die Polen jedesmal zu erinnern,
) Reskript an die kur-⸗, neumärkische, magdeburgische, pommersche Kammer
Quickmann S. 399; A. B. Getreide-Handelspol. II, S. 241).
Die Seglerhaus-Altesten an deu Rat, 22. August 1725 (Kolb. Segler⸗
haus O. 21). J—
9) Reskript des Gen.Dir. E. September 1725 (Ebda. V 12).