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Fünfter Teil.
auf die Wollfabriken und deren Verlegung applizieren.) Die Zufuhr
der polnischen Wolle, ehedessen eines der besten Stücke des dortigen
Handels, war durch schwere Einfuhrimposten gehemmt. In Berlin
wußte man nichts davon, wann und wie hoch die fremde Wolle im—
postiert sein sollte, und fragte bei der Kammer darum an, zugleich,
was für praecautiones sie bisher genommen, damit unter dem
Namen der polnischen keine einländische mit ausgeführt werden könne?)
Aber die Kaufleute hatten auch schon dargetan, daß mit den
ihnen empfohlenen Manufakturen wenig anzufangen sei. Die pommersche
Wolle sei nicht zu allen Waren zu gebrauchen, daher den Manu—
fakturiers durch königliche Spezialreskripte gestattet worden sei, Wolle
aus der Mark einzuführen. Die letzteren klagten jedoch, sie seien zu hoch
mpostiert, denn ein schwerer Stein Wolle koste 11, Gr. Handlungs⸗
akzise, 124, Gr. Eingangszoll, 1 Gr. Tuchmacher-Akzise, das Stück
Tuch 2/, Gr. Zoll, 3 Gr. Ausschnittakzise. Der auswärtige Handel
mit Wollwaren war zudem eingeschränkt, in Schweden durch zu hohe
Imvosten, in Petersburg durch Verbot.8)
Es wurde nun bestimmt:s) von inländischer Wolle soll keine
Handlungsakzise, kein Eingangszoll in den Städten und kein Zoll,
wenn sie von Stettin nach Damm, Gollnow oder Wollin zum Verlag
der dortigen Wollarbeiter geschickt wird, erlegt werden. Ausschnitt⸗
akzise soll nur von den in königlichen Landen, nicht den auf aus⸗
wärtigen Jahrmärkten verschnittenen Tuchen und Boyen gefordert
werden, nachdem ja alle Ausfuhr wollener Waren von Auflagen be—
freit worden war. Die Kaufleute sollten sich nun erklären, ob sie bei
solchen favorabeln Konditionen sich des Verlags und Debits der
wollenen Manufakturen nicht besser als bisher annehmen wollten.
Gleichzeitig sollte den wollenen Waren ein neues Absatzfeld er—
öffnet werden, entsprechend den bisherigen Bestrebungen, die verlorenen
auswärtigen Handelsbeziehungen durch die neu geschaffenen Ver⸗
bindungen zwischen den preußischen Staatsgebieten zu ersetzen. Die
Stettiner Gewandschneider hatten angeregt, ob sie für ihre wollenen
9) Resolution vom 11. Juni 1723,
3) Restript, Berlin 6. August 1723. (Stadt Stettin V, 1, 1961—).
8) Protokoll vom 26. Mai 1723 (Ebda.).
) Resolution vom 11. Juni 1723. 27